Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wasserstoffförderungsgesetz u.a.
Es wird eine gesetzliche Grundlage für die Förderung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff geschaffen.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 4. Juli 2024
- Inkrafttreten: am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Ziele
- Erhöhung der inländischen Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs
- Absicherung der Förderungszusagen für die Förderangebote im Rahmen des Wasserstoffförderungsgesetz (WFöG)
Inhalt
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Förderung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff
- Ermächtigung zum Eingehen von Förderungszusagen im Rahmen des WFöG
Hauptgesichtspunkte
Um das Ziel der Klimaneutralität und die Ziele der österreichischen Wasserstoffstrategie zu unterstützen und den Anteil von erneuerbarem Wasserstoff in Österreich zu erhöhen, legt das WFöG Bestimmungen für Förderungen der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich fest.
Der Gegenstand der Förderung ist die Errichtung und der Betrieb von Produktionsanlagen für erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs. Nur Anlagen im Hoheitsgebiet Österreichs kommen für eine Förderung im Rahmen des WFöG in Betracht.
Die Förderung erfolgt im Rahmen von wettbewerblichen Auktionen, um eine kosteneffiziente Umsetzung der finanziellen Unterstützung zu gewährleisten.
Als Abwicklungsstelle ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) benannt. Wenn die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds ("auction-as-a-service"-Modell) in Anspruch genommen wird, nimmt die Abwicklungsstelle insbesondere die Aufgaben des Abschlusses der Förderverträge sowie die entsprechenden Zahlungen und Kontrolle von Nachweisen wahr. Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle zusätzlich mit der Durchführung der Auktion betraut werden.
Der Finanzierungsrahmen für die Bedeckung der Förderungen des WFöG wird für den Zusagezeitraum bis zum Jahr 2026 mit maximal 820 Millionen Euro festgesetzt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 69/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie