Schafe und Ziegen – Begleitdokument

Allgemeine Informationen

Halterinnen/Halter von Schafen und Ziegen müssen bei der Verbringung von lebenden Schafen und Ziegen zwischen zwei Betrieben ein Begleitdokument mitführen und der Bestimmungsbetrieb muss das Begleitdokument als Bestandteil des Bestandsregisters aufbewahren. Ziel ist die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten im Rahmen der Lebensmittelerzeugung und im Fall des Auftretens von Tierseuchen.

Betroffene Unternehmen

jede Halterin/jeder Halter von Schafen oder Ziegen

Voraussetzungen

Verbringen von

  • Schaf: ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen; oder
  • Ziege: ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

Ausnahme: Bei Wanderhaltung ist das Bestandsregister mitzuführen.

Fristen

Die Aufbewahrungsfrist für das Begleitdokument als Teil des Bestandsregisters beträgt sieben Jahre.

Zuständige Stelle

Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüfen ab 2024 die Amtstierärztinnen/Amtstierärzte als Kontrolleurinnen/Kontrolleure vorzugsweise im Rahmen der Brucella-melitensis-Überwachung (Stichprobenprogramm).

Zusätzliche Informationen

Veterinärinformationssystem ( VIS)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz