Schafe und Ziegen – Begleitdokument
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Halterinnen/Halter von Schafen und Ziegen müssen bei der Verbringung von lebenden Schafen und Ziegen zwischen zwei Betrieben ein Begleitdokument mitführen und der Bestimmungsbetrieb muss das Begleitdokument als Bestandteil des Bestandsregisters aufbewahren. Ziel ist die Rückverfolgbarkeit von Tieren und tierischen Produkten im Rahmen der Lebensmittelerzeugung und im Fall des Auftretens von Tierseuchen.
Betroffene Unternehmen
jede Halterin/jeder Halter von Schafen oder Ziegen
Voraussetzungen
Verbringen von
- Schaf: ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen; oder
- Ziege: ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
Ausnahme: Bei Wanderhaltung ist das Bestandsregister mitzuführen.
Fristen
Die Aufbewahrungsfrist für das Begleitdokument als Teil des Bestandsregisters beträgt sieben Jahre.
Zuständige Stelle
Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüfen ab 2024 die Amtstierärztinnen/Amtstierärzte als Kontrolleurinnen/Kontrolleure vorzugsweise im Rahmen der Brucella-melitensis-Überwachung (Stichprobenprogramm).
Zusätzliche Informationen
Veterinärinformationssystem (→ VIS)
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2016/429 samt delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen
- Veterinärrechtsnovelle
- Tierseuchengesetz (TSG)
- Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung (TKZVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz