Gefahrgut – Seeverkehr – Anerkennung als Schulungsveranstalter
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligt ist, muss besonders geschult werden. Schulungskurse für diese Personen dürfen nur von Schulungsveranstalterinnen/Schulungsveranstaltern durchgeführt werden, die mit Bescheid als solche anerkannt wurden. Über Anträge auf Anerkennung entscheidet das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Die Schulungsveranstalterin/der Schulungsveranstalter selbst und auch das Lehrpersonal müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es sind keine besonderen Fristen oder Verfahrensläufe zu beachten.
Betroffene Unternehmen
Natürliche und juristische Personen mit einer Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung
Voraussetzungen
- Eigenberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mindestens 24 Jahre alt und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalterin/Schulungsveranstalter müssen insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beigefügt werden:
- Qualifikationen der Veranstalterin/des Veranstalters und des Lehrpersonals (Nachweise in Bezug auf die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und das Fehlen von Ausschlussgründen)
- Detaillierte Schulungsprogramme samt Lehrplänen und Zeitplänen
- Lehrmittel
- Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmerinnen/der Teilnehmer und die Sprache
- Katalog der Prüfungsfragen
- Ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind
Kosten
- Anerkennungsbescheid
- 290 Euro
- Bescheid über die Änderung der Anerkennung
- 72 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 31 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
- §§ 28, 29 und 31 Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
- Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie