Lebensmittelsicherheit – Eigenkontrollpflichten

Allgemeine Informationen

Verfügungsberechtigte eines Betriebes, die Nutztiere halten, und Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur, Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, müssen im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgen.

Betroffene Unternehmen

Verfügungsberechtigte eines Betriebes, die Nutztiere halten, sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur, Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen.

Fristen

Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen sind noch am Tag der Behandlung in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen.

Zuständige Stelle

Für die Aufzeichnungen im Rahmen der Eigenkontrolle sind Tierhaltende selbst verantwortlich.
Etwaige Kontrollen erfolgen durch amtliche Tierärztinnen/amtliche Tierärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der jeweiligen Landeshauptfrau/dem jeweiligen Landeshauptmann unterstellt sind.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für das Eigenkontrollsystem an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz