Lebensmittelsicherheit – Milch, Eier, Honig

Allgemeine Informationen

Erstverarbeitungsbetriebe dürfen Milch, Eier oder Honig nur dann übernehmen – unabhängig davon, ob die Übernahme von der Tierhalterin/dem Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt – wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

Betroffene Unternehmen

Erstverarbeitungsbetriebe von Milch, Eiern oder Honig.

Fristen

Die Bestätigung ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (Aufbewahrungspflicht).

Zuständige Stelle

Für die Aufzeichnungen im Rahmen der Eigenkontrolle ist die Verfügungsberechtigte/der Verfügungsberechtigte selbst verantwortlich. Etwaige Kontrollen erfolgen durch amtliche Tierärztinnen/Tierärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der/dem jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmann unterstellt sind.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Bestätigung an.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz