Lebensmittelsicherheit – Milch, Eier, Honig
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Erstverarbeitungsbetriebe dürfen Milch, Eier oder Honig nur dann übernehmen – unabhängig davon, ob die Übernahme von der Tierhalterin/dem Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt – wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.
Betroffene Unternehmen
Erstverarbeitungsbetriebe von Milch, Eiern oder Honig.
Fristen
Die Bestätigung ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen (Aufbewahrungspflicht).
Zuständige Stelle
Für die Aufzeichnungen im Rahmen der Eigenkontrolle ist die Verfügungsberechtigte/der Verfügungsberechtigte selbst verantwortlich. Etwaige Kontrollen erfolgen durch amtliche Tierärztinnen/Tierärzte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der/dem jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmann unterstellt sind.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Bestätigung an.
Rechtsgrundlagen
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
- Rückstandskontrollverordnung 2006 (RückstkontrollV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz