Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Geschäftsjahr 35.000 Euro überstiegen haben, müssen im laufenden Geschäftsjahr regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Damit leisten sie Vorauszahlungen an das Finanzamt. Diese Vorauszahlungen werden später im Rahmen der Umsatzsteuererklärung zusammengefasst und auf die Umsatzsteuerschuld angerechnet.

Unternehmen müssen die Umsatzsteuer während des Kalenderjahres selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Dies geschieht durch das Abgeben der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA). Die Umsatzsteuererklärung stellt nur eine Zusammenfassung der Umsatzsteuervoranmeldungen dar.

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Der Voranmeldungszeitraum ist jener Zeitraum, für den Unternehmen die Umsatzsteuer selbst berechnen, eine UVA erstellen und eine sich allenfalls ergebende Vorauszahlung entrichten müssen.

Beträgt der Vorjahresumsatz höchstens 100.000 Euro, ist der Voranmeldungszeitraum das jeweilige Kalendervierteljahr. Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro überstiegen haben, sind zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmen dürfen auch freiwillig den monatlichen Voranmeldungszeitraum wählen. Die Entscheidung bindet sie jeweils für ein Kalenderjahr.

Hinweis

Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit muss das Unternehmen den Umsatz im ersten Kalenderjahr schätzen. Beträgt der voraussichtliche Umsatz mehr als 100.000 Euro, muss das Unternehmen von Beginn an monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Je nachdem, ob die Umsatzsteuerbeträge oder die Vorsteuerbeträge im Voranmeldungszeitraum überwiegen, ergibt sich eine Zahllast oder eine Gutschrift. Eine Zahllast muss spätestens am Fälligkeitstag, der gleichzeitig der Abgabetermin für die Voranmeldung ist, entrichtet werden.

Hinweis

Für Online-Plattformen, die über eine elektronische Schnittstelle die Lieferung von Gegenständen unterstützen, gelten spezielle Aufzeichnungspflichten.

Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Unternehmen eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben (Ausnahme: Kleinunternehmen). Die Jahreserklärung stellt eine Zusammenfassung aller monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen dar und kann auch etwaige Berichtigungen enthalten.

Aufgrund der Angaben in der Umsatzsteuerjahreserklärung führt das Finanzamt die Umsatzsteuerveranlagung durch und erlässt einen Umsatzsteuerbescheid. Durch den Umsatzsteuerbescheid wird die Steuer festgesetzt.

Einen etwaigen Nachzahlungsbetrag, der sich aufgrund der Erklärung ergibt, müssen Unternehmen innerhalb eines Monats bezahlen. Wer mit dem Umsatzsteuerbescheid nicht einverstanden ist, kann innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt Beschwerde erheben.

Umsatzsteuervoranmeldung

Unternehmen müssen die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats einreichen (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar). Ergibt sich eine Zahllast, müssen sie diese spätestens am Fälligkeitstag entrichten.

Umsatzsteuerjahreserklärung

Unternehmen müssen die Umsatzsteuerjahreserklärung bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einreichen.

Im Einzelfall können sie die Frist zur Abgabe der Steuererklärung auf begründeten Antrag verlängern. Wer von einer "steuerlichen Vertreterin"/einem "steuerlichen Vertreter" vertreten wird, hat für das Einreichen der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

Unternehmen müssen die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und die Umsatzsteuerjahreserklärung grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline einreichen.

Das schriftliche Einreichen der UVA bzw. der Jahreserklärung ist nur zulässig, wenn

  • das Unternehmen keinen Internetanschluss hat und/oder
  • der Vorjahresumsatz des Unternehmens nicht höher als 35.000 Euro gewesen ist.

Unternehmen, die die UVA schriftlich einreichen, müssen das Formular U30 oder eine inhaltsgleiche selbsterstellte Formularversion verwenden. Für die schriftliche Umsatzsteuerjahreserklärung müssen sie das Formular U1 verwenden.

Letzte Aktualisierung: 27. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen