Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet wird. Der gesamte private und öffentliche Verbrauch umfasst Waren und Dienstleistungen, die von der Letztverbraucherin/vom Letztverbraucher erworben bzw. in Anspruch genommen werden.

Während die Einkommen- bzw. Lohnsteuer auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen, knüpft die Umsatzsteuer an den Nettopreis von Waren und Dienstleistungen an, d.h. dass alle Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher sie zahlen müssen. Es gibt lediglich ermäßigte Steuersätze für bestimmte Umsätze wie z.B. Nahrungsmittel oder Beherbergung.

Wie wirkt sich die Umsatzsteuer auf Unternehmen aus?

Alle Unternehmen und Selbstständigen sind grundsätzlich verpflichtet, auf die Preise, die sie für ihre Waren und Dienstleistungen verlangen, Umsatzsteuer aufzuschlagen. Die Umsatzsteuer wird auf jeder Wirtschaftsstufe einbehalten (z.B. beim Produzenten, beim Groß- und Einzelhändler). Letztendlich tragen sie aber nur die Endverbraucherinnen/Endverbraucher. Unternehmen können die ihnen verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und zahlen somit keine Umsatzsteuer auf die Waren und Dienstleistungen, die sie beziehen (Ausnahme: Kleinunternehmen).

Das liefernde oder leistende Unternehmen übt lediglich die Funktion eines Treuhänders aus: Es kassiert von den Kundinnen/Kunden die Umsatzsteuer und muss diese in der Folge an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer, die ihnen "Vorlieferantinnen/Vorlieferanten" für ihre Leistungen verrechnen, können Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Umsatzsteuer "gegenrechnen". Das nennt man Vorsteuerabzug. Unternehmen müssen eine Steuererklärung über die anfallende Umsatzsteuer und die Vorsteuer beim Finanzamt einreichen.

Beispiel

Beim Einkauf im Lebensmittelgeschäft wird der Endverbraucherin/dem Endverbraucher als Teil des Preises auch Umsatzsteuer verrechnet. Das Lebensmittelgeschäft muss diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig bekommt es von anderen Unternehmen Waren oder Leistungen in Rechnung gestellt, wie z.B. Lebensmittel oder Reinigungsdienstleistungen. Jedoch kann das Lebensmittelgeschäft im Gegensatz zur privaten Endverbraucherin/zum privaten Endverbraucher die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Wenn Unternehmen die Umsatzgrenze von 55.000 Euro netto pro Jahr nicht überschreiten, gelten sie als Kleinunternehmen und müssen keine Umsatzsteuer abführen. Sie können aber auch den Vorsteuerabzug nicht nutzen.

Unternehmen sind laut Umsatzsteuergesetz in bestimmten Fällen verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, z.B. wenn sie Umsätze an andere Unternehmen ausführen. Unternehmen schulden dem Finanzamt immer den in der Rechnung angegebenen Umsatzsteuerbetrag. Auch wenn der Betrag zu hoch ist oder die Rechnungsausstellerin/der Rechnungsaussteller gar kein Unternehmen ist, muss die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung ans Finanzamt abgeführt werden. 

Welche Regeln müssen Unternehmen bei Auslandsgeschäften beachten?

Für die Besteuerung von Auslandsgeschäften gilt das Recht des Staates, in dem die Lieferung bzw. Leistung umsatzsteuerlich erbracht wird.

Bei Exporten von Waren in Drittstaaten (Ausfuhrlieferungen) sind für die Besteuerung des Umsatzes die Regelungen im jeweiligen Staat maßgeblich. In Österreich muss für Importe aus Drittstaaten beispielsweise Einfuhrumsatzsteuer durch die Abnehmerin/den Abnehmer der Ware bezahlt werden.

Handelt es sich um Warenlieferungen innerhalb der EU, wird die Steuer grundsätzlich am Ort des Endes der Beförderung fällig. Bei Lieferungen zwischen Unternehmen, sind hierbei die Regelungen über innergemeinschaftliche Lieferungen/Erwerbe zu beachten; bei Lieferungen an Nichtunternehmen jene für innergemeinschaftlichen Versandhandel.

Weitere Anlaufstellen

Umsatzsteuer: Überblick in Tabellenform ( WKO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen