Wichtige Informationen für Arbeitgeber zu Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Die Pflege von Angehörigen lässt sich oft schwierig mit dem Beruf vereinbaren. Insbesondere bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf kann eine zeitweise Entlastung den Arbeitnehmenden dabei helfen, die Pflegesituation (neu) zu organisieren. Zu diesem Zweck können Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden schriftlich eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für die Dauer von ein bis drei Monaten vereinbaren.

Im Rahmen der Pflegekarenz werden Arbeitnehmende von der Arbeit freigestellt. Bei der Pflegeteilzeit kann die Wochenarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verringert werden.

Arbeitgebende haben eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit sachlich und schriftlich zu begründen.

Innerhalb von Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit haben Arbeitnehmende einen

Seit 1. Jänner 2020 haben sie in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten zudem einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit.

Folgende Varianten der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit können vereinbart werden:

  • Pflegekarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes
  • Pflegeteilzeit gegen aliquoten (anteiligen) Entfall des Arbeitsentgeltes

Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen sind, können sie nur für eine Dauer von einem bis maximal drei Monaten vereinbart werden. Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Woche möglich. Es ist nicht erlaubt, die Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit in mehrere Teile zeitlich aufzuteilen. Die Mustervereinbarungen können als Vorlage genutzt werden:

Grundsätzlich kann Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für ein und dieselbe zu pflegende Person nur einmal vereinbart werden. Nur im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung zulässig.

Für eine pflegebedürftige Person können auch mehrere Arbeitnehmende jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können zum Beispiel zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu drei Monaten, also insgesamt bis zu sechs Monaten, vereinbaren. Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist eine neuerliche Vereinbarung für jeweils maximal drei Monate möglich.

Das Pflegekarenzgeld gibt es maximal zwölf Monate pro pflegebedürftiger Person (zum Beispiel bei Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung aufgrund der Erhöhung des Pflegebedarfs).

In Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern haben diese einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. In diesen zwei Wochen der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann eine Verlängerung auf bis zu drei Monate vereinbart werden. Kommt währenddessen keine Vereinbarung zustande, haben Arbeitnehmende Anspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für weitere zwei Wochen (insgesamt vier Wochen). Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer (drei Monate) der vereinbarten Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit anzurechnen.

Sobald der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bekannt ist, müssen Arbeitnehmende ihn den Arbeitgebenden mitteilen. Auf Verlangen der Arbeitgebenden ist binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Pflegekarenzgeld (→ oesterreich.gv.at). Dieses ist beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (→ BMSGPK), zu beantragen. Bei Pflegeteilzeit gebührt das Pflegekarenzgeld aliquot.

Bei Vereinbarung einer Pflegekarenz aus einem geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnis besteht weder Anspruch auf Pflegekarenzgeld noch auf eine aus diesem Grund gewährte Kranken- und Pensionsversicherung.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz