Karenz und Teilzeit
Karenz und Teilzeit tragen dazu bei, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ihre beruflichen und privaten Verpflichtungen besser miteinander vereinbaren können. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber stellen sie bei der Karenz von der Arbeit frei und bezahlen ihnen kein Gehalt. Stattdessen werden sie von anderen Stellen finanziert.
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Geburt und Kinderbetreuung
Frauen, die ein Kind bekommen, müssen vor und nach der Geburt in Mutterschutz (→ oesterreich.gv.at) gehen. In dieser Zeit gilt ein absolutes Arbeitsverbot, an das sich die Arbeitegeberin/der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin halten müssen. Väter können den Papamonat in Anspruch nehmen.
Außerdem können Mütter und Väter Elternkarenz und Elternteilzeit nehmen. Während der Elternkarenz und der Elternteilzeit sind sie vor Entlassung und Kündigung jedenfalls bis zum 4. Geburtstag geschützt. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann ihnen die Elternkarenz nicht verweigern. Auf Elternteilzeit haben nur Personen in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern Anspruch, die ununterbrochen drei Jahre lang für das Unternehmen gearbeitet haben. Ansonsten kann Elternteilzeit vereinbart werden. Auch beim Wiedereinstieg nach der Elternkarenz sind bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften einzuhalten.
Krankheit und Tod in der Familie
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können sich von der Arbeit freistellen lassen, um Zeit mit ihren sterbenden Angehörigen oder ihren schwersterkrankten Kindern zu verbringen. Dafür haben sie Anspruch auf Familienhospizteilzeit und Familienhospizkarenz.
Pflege von Angehörigen
Die Pflege von Angehörigen lässt sich oft schwer mit dem Beruf vereinbaren. Daher gibt es in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit. In dieser Zeit kann die Pflegesituation neu organisiert werden. Wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer keinen Anspruch (mehr) haben, können sie mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in der Dauer von ein bis drei Monaten vereinbaren. Die bereits in Anspruch genommene Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auf diese Dauer anzurechnen.
![Gluehbirne_Doktorhut](/.imaging/figure-33/dam/uspgvat/images/news/Gluehbirne-mit-Doktorhut.jpeg/jcr:content)
Weiterbildung
Unternehmen können die Fähigkeiten ihrer Belegschaft durch Ausbildungsprogramme erweitern. Für Weiterbildungen können sie mit ihren Beschäftigten Bildungskarenz und Bildungsteilzeit vereinbaren.
- USP-Redaktion
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft