Allgemeines zu arbeitsrechtlichen Sonderregelungen in der Baubranche
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) regelt die Urlaubs- und Abfertigungsansprüche jener Arbeiterinnen/Arbeiter (nicht aber der Angestellten), die in Betrieben beschäftigt werden, die Bautätigkeiten verrichten. Weiters enthält dieses Gesetz Regelungen hinsichtlich der Entschädigung für Winterfeiertage sowie des Überbrückungsgeldes.
Das BUAG gilt zum Beispiel für
- Bauunternehmungen,
- Baumeisterbetriebe,
- Maurermeisterbetriebe,
- Erdbaubetriebe,
- Straßenbaubetriebe,
- Zimmererbetriebe,
- Dachdeckerbetriebe,
- Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe im Baubereich.
In diesen Betrieben haben Arbeiterinnen/Arbeiter Anspruch auf das Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung für die Dauer des Urlaubs zuzüglich eines Urlaubszuschusses) sowie die Abfertigung, nicht gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).
Die BUAK ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien und einigen Landesstellen. Sie wird paritätisch von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber verwaltet.
Die Finanzierung erfolgt durch Zuschlagsleistungen der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber.
Alle erforderlichen Meldungen und Eingaben sind über das Internetportal der BUAK durchzuführen.
Weiterführender Link
Webportal der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (→ eBUAK)
Rechtsgrundlage
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse