Einfuhr-Versandhandel
Die Regelungen über den Einfuhr-Versandhandel gelten für bestimmte Lieferungen aus einem Drittland in die EU.
Allgemeines
Ein Einfuhr-Versandhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen Waren aus einem Drittland in einen EU-Mitgliedstaat an bestimmte Abnehmerinnen/Abnehmer (z.B. Konsumentinnen/Konsumenten) liefert. Konkret handelt sich hierbei um denselben Abnehmerkreis wie beim innergemeinschaftlichen Versandhandel. Abgesehen von wenigen Ausnahmen kann jede Ware der Einfuhr-Versandhandelsregelung unterliegen. Ausgenommen sind die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an eine juristische Person, die Nichtunternehmerin ist, und die Lieferung neuer Fahrzeuge.
Hinweis
Die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel gelten seit 1. Juli 2021.
Lieferort
Beim Einfuhr-Versandhandel aus einem Drittland ist neben der Einfuhrumsatzsteuer zusätzlich Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungsland), zu entrichten, wenn der Lieferort des Einfuhr-Versandhandels in diesem Mitgliedstaat liegt. Der Lieferort liegt beim Einfuhr-Versandhandel in zwei Fällen (abweichend von § 3 Abs. 8 oder 9 UStG) an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet:
- Die Ware wird in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt, als jenem, in dem die Beförderung der Ware endet.
- Das Unternehmen nimmt die Sonderregelung für den IOSS in Anspruch (vgl. § 25b UStG). Bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen, die über den IOSS erklärt werden, fällt keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer an, wenn das Unternehmen seine IOSS-Nummer spätestens bei der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung der Zollstelle vorlegt. Überdies muss sich das Unternehmen in nur einem einzigen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registrieren und kann die in der gesamten EU anfallende Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Sachwert je Sendung 150 Euro nicht überschreitet, über den IOSS erklären und entrichten.
Was ist der Unterschied zwischen Einfuhr-Versandhandel und innergemeinschaftlichem Versandhandel?
Die Einfuhr-Versandhandelsregelung gilt nur für Versandhandel aus einem Drittland in die EU. Wird hingegen eine Ware nicht aus einem Drittland, sondern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat an eine Konsumentin/einen Konsumenten nach Österreich geliefert, sind nicht die Regelungen für den Einfuhr-Versandhandel, sondern jene für den innergemeinschaftlichen Versandhandel zu beachten. Anders als beim innergemeinschaftlichen Versandhandel, ist beim Einfuhr-Versandhandel überdies keine Umsatzgrenze bzw. Lieferschwelle zu beachten.
Verkauf über Plattformen
Beim Verkauf über eine Plattform ist die Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze unter bestimmten Voraussetzungen nicht vom Unternehmen, sondern von der Plattform, über die der Verkauf erfolgt, zu erklären und zu entrichten. Dies betrifft Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Sachwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt und für die die Plattform "unterstützend" tätig wird. Die Plattform kann diese Umsätze über den IOSS erklären.
Rechtsgrundlagen
- Lieferung und Lieferort: § 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Verkauf über eine Plattform: § 3 Abs. 3a Z 1 UStG
- Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel: § 25b UStG
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen