Betriebsanlagen – Regelmäßige Überprüfung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Inhaberin/der Inhaber einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage muss diese regelmäßig wiederkehrend prüfen oder prüfen lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Über jede wiederkehrende Prüfung muss eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung enthalten muss.
Die Inhaberin/der Inhaber der Anlage muss, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufbewahren.
Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, muss die Inhaberin/der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Stelle übermitteln.
Die Inhaberin/der Inhaber einer Betriebsanlage entspricht ihrer/seiner Verpflichtung zur Prüfung jedoch auch dann, wenn
- sie/er die Betriebsanlage einer bestimmten Umweltbetriebsprüfung unterzogen hat,
- die Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und
- aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die eine gewerbliche Betriebsanlage betreiben
Zuständige Stelle
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage betrieben wird:
- Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das → Magistratische Bezirksamt
Rechtsgrundlagen
§ 82b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft