Für den Vorsteuerabzug notwendige Rechnungsmerkmale

Um Vorsteuer aufgrund eines Leistungsbezuges bzw. bei geleisteten Anzahlungen abzuziehen, ist es notwendig, dass die erhaltene Rechnung genau den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Hinweis

Auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung besteht gegenüber Geschäftspartnern ein zivilrechtlicher Anspruch!

In bestimmten Branchen ist es auch üblich, dass die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger selbst über den Leistungsbezug abrechnet (z.B. bei Abrechnung von Lizenzen durch die Lizenznehmerin/den Lizenznehmer oder von Autorinnen-/Autorenhonoraren durch den Verlag).

Wenn diese Abrechnung (Gutschrift)

  • den Formerfordernissen einer Rechnung entspricht,
  • dem leistenden Unternehmen zugegangen ist und
  • Einverständnis zwischen Ausstellerin/Aussteller und Empfängerin/Empfänger besteht, dass mit einer Gutschrift abgerechnet und diese als Gutschrift bezeichnet wird,

kann die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger (z.B. Lizenznehmerin/Lizenznehmer, Verlag) aufgrund dieser selbst ausgestellten Rechnung (= Gutschrift) ebenfalls einen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Gutschrift verliert allerdings die Wirkung einer Rechnung, wenn die Rechnungsempfängerin/der Rechnungsempfänger dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.

Eine Gutschrift kann auch elektronisch übermittelt werden, wenn sie die Voraussetzungen für e-Rechnungen erfüllt. Wird mittels Gutschrift abgerechnet, entfällt die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.

Stellt ein Unternehmen eine Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung aus, so muss es eine Kopie bzw. Durchschrift anfertigen und sieben Jahre aufbewahren.

Rechtsgrundlagen

§ 11 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen