Kleinbetragsrechnungen

Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d.h. Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer) von 400 Euro oder ist das Unternehmen als Kleinunternehmen von der Steuer befreit, ist eine vereinfachte Rechnungslegung. Bei vereinfachter Rechnungslegung können Name und Adresse der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes.

Der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer steht es dennoch frei, eine Rechnung auszustellen, welche alle gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt. Kleinbetragsrechnungen werden häufig auf den sogenannten "Paragons" erstellt.

Achtung

Die vereinfachte Rechnungslegung kann im Versandhandel nicht angewendet werden. Gleiches gilt bei im übrigen Unionsgebiet ausgeführten Umsätzen, bei denen eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht.

Beispiel

Hans DRILLICH
Fachgeschäft für Arbeitsbekleidung
1120 Wien, Handwerksweg 21
Tel. 987 65 43

Anz Datum 31. Oktober 2016 Preis EUR
1 Latzhose blau, Gr. 52 20
1 Latzhose grau, Gr. 54 20
1 Overall grau, Gr. 54 54
1 Berufsjacke blau, Gr. 52 64
1 Windjacke grün, Gr. 50 40
  Gesamt 198
  Preise inkl. 20 Prozent MwSt  
  Rechnungsdatum = Lieferdatum  
   
  Paragon Nr. 00199 – 15  

In dieser Rechnung ist ein Bruttobetrag von 198 Euro mit einem Steuersatz von 20 Prozent ausgewiesen. Daher steht dem einkaufenden Unternehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug von 33 Euro zu (198/1,2 mal 20 Prozent). Der Hinweis "Rechnungsdatum = Lieferdatum" ist auch bei Kleinbetragsrechnungen notwendig.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen