Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Haftung gegenüber Gläubigern
Grundsätzlich haftet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftsgläubigerinnen/Gesellschaftsgläubigern wegen:
- grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
- Vornahme von Zahlungen nach dem Zeitpunkt des Insolvenzeintrittes (Gläubigerbegünstigung)
- nicht rechtzeitiger Stellung eines Insolvenzantrags
- gegenüber dem Bund für Abgabenforderungen und der Sozialversicherungsträger für Beiträge nach dem ASVG
- Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfpflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Strafbare Handlungen
Die Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ist unter gewissen Voraussetzungen auch strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Eine Person kann sich strafbar machen, indem sie durch eine kridaträchtige Handlung grob fahrlässig, zum Beispiel
- die Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder
- in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der Gläubigerinnen/Gläubiger vereitelt bzw. schmälert.
Kridaträchtig handelt, wer entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
- einen bedeutenden Bestandteil des Vermögens vermindert indem es zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt wird,
- durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
- übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
- es unterlässt, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen, oder sie so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen unterlässt, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, oder
- es unterlässt, verpflichtende Jahresabschlüsse zu erstellen oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.
Betrügerische Krida
Eine Schuldnerin/ein Schuldner macht sich außerdem strafbar, wenn sie/er das Vermögen vorsätzlich tatsächlich oder scheinbar verringert und somit die Befriedigung der Gläubigerinnen/der Gläubiger vereitelt oder schmälert (z.B. Vermögen verheimlichen, veräußern, beschädigen). Das gilt unabhängig von einem Insolvenzverfahren oder von einer Zahlungsunfähigkeit.
Begünstigung eines Gläubigers
Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eine Gläubigerin/einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen benachteiligt, macht sich ebenfalls strafbar.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Rechtsgrundlagen
- §§ 156, 158, 159 Strafgesetzbuch (StGB)
- § 9 Bundesabgabenordnung (BAO)
- § 67 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz