Verlagerung eines Unternehmens in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Für die grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern, etwa wenn der Standort eines Unternehmens ins Ausland oder vom Ausland nach Österreich verlagert wird, gibt es steuerliche Regelungen, die zu berücksichtigen sind.
Stille Reserven, die in Österreich entstanden sind, müssen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, Teilen von Betrieben oder ganzen Betrieben ins Ausland steuerlich erfasst werden. Umgekehrt sollen auch ausländische stille Reserven bei Überführungen nach Österreich neutralisiert werden.
Nähere Informationen dazu erteilt das zuständige Finanzamt (→ BMF).
Hinweis
Bei der Verlagerung eines Unternehmens ins Ausland ist das Firmenbuchgericht darüber zu informieren.
Im Hinblick auf die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Betriebsübergang handeln kann. In diesem Fall kann das Betriebsübergangsrecht zur Anwendung kommen.
Weitere Informationen, die bei der Verlagerung eines Unternehmens in einen anderen EU-Mitgliedstaat relevant sein können, finden sich auf startup.usp.gv.at:
- Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz
- EWR-Bescheinigungen – Ausstellung
Weitere Informationen diesbezüglich finden sich auch auf USP.gv.at:
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen