Betriebliche Kapitalerträge und Grundstücksgewinne

Sowohl betriebliche Kapitalerträge als auch betriebliche Grundstücksgewinne unterliegen grundsätzlich nicht der tarifmäßigen Einkommensteuer.

Bei inländischen Kapitaleinkünften (inländische (Depot-)Bank) wird in der Regel Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen. Die KESt ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und beträgt:

  • 27,5 Prozent als allgemeiner Satz für Dividenden, Ausschüttungen, Wertpapiererträge, Substanzgewinne aus der Realisierung von Kapitalanlagen wie z.B. im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien
  • 25 Prozent für Zinsen aus Spareinlagen oder für die Verzinsung des Firmenkontos. Bis zum Jahr 2015 galt der Satz von 25 Prozent als allgemeiner besonderer Steuersatz für die meisten Kapitaleinkünfte.

Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen im Rahmen der Veranlagung dem gleichen festen Steuersatz wie die der KESt unterworfenen entsprechenden Inlandseinkünfte.

Die KESt bewirkt bei Kapitalerträgen von Einzelunternehmern oder Personengesellschaftern grundsätzlich eine Endbesteuerung, das heißt, diese Erträge müssen nicht in den zu versteuernden Gewinn einbezogen werden. Substanzgewinne (also Veräußerungsgewinne) müssen hingegen – trotz KESt-Abzugs bei Inlandsdepot – in die Steuererklärung (Beilage E1kv) aufgenommen werden.

Die KESt bzw. die festen Steuersätze können allerdings bei niedrigem oder negativem Einkommen ein Nachteil sein, wenn die daraus resultierende Steuer höher wäre als die nach dem allgemeinen Tarif berechnete Einkommensteuer. Daher können Steuerpflichtige eine Regelbesteuerung (= Besteuerung zum allgemeinen Tarif) beantragen. Diese kann nur für sämtliche (betriebliche und private) Kapitaleinkünfte gemeinsam ausgeübt werden. Damit wird auf die Endbesteuerungswirkung der KESt für Kapitalerträge verzichtet. Eine Regelbesteuerung ist z.B. bei Vorliegen eines Verlustes, der nicht ausgeglichen werden kann, sinnvoll.

Auch bei betrieblichen Gewinnen aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken gilt grundsätzlich ein fester Steuersatz (Immobilienertragsteuer – ImmoESt) von

  • 30 Prozent für Veräußerungen ab dem Jahr 2016 und
  • 25 Prozent für Veräußerungen bis zum Jahr 2015.

Ebenso wie Substanzgewinne aus Kapitalanlagen sind auch realisierte Wertsteigerungen von Grundstücken nicht endbesteuert und müssen in den Betriebsgewinn aufgenommen werden. Der feste Steuersatz bleibt aber auch im Rahmen der Veranlagung erhalten, es sei denn, es wird eine Regelbesteuerung für Grundstücksgewinne beantragt. Die entrichtete KESt bzw. ImmoESt wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen