Wertpapiergeschäfte
Seit 3. Jänner 2018 gelten bei Wertpapier- und Derivatgeschäften strengere Regelungen zum Schutz von Anlegerinnen/Anlegern. Unter anderem sind höhere Transparenz- und Informationspflichten für Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorgesehen. Außerdem müssen Beratungsgespräche besser dokumentiert werden.
Unverändert bleibt die Aufteilung von Anlegerinnen/Anlegern in drei Kategorien, die vom Gesetz unterschiedlich geschützt werden.
Jede Anlegerin/jeder Anleger wird aufgrund der verfügbaren Informationen einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet:
- Privatkundin/Privatkunde
- Professionelle Kundin/professioneller Kunde
- Geeignete Gegenpartei
Privatkundinnen/Privatkunden genießen den vollen Schutz des Wertpapieraufsichtsgesetzes. Das bedeutet, dass Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Privatkundinnen/Privatkunden alle gesetzlichen Wohlverhaltensregeln einhalten müssen. Privatkunden können natürliche und juristische Personen sein. Veranlagt werden kann Privat- und Betriebsvermögen.
Bereits vor dem 3. Jänner 2018 mussten Eignung und Angemessenheit eines Wertpapiergeschäfts von den Banken bzw. Anbietern in jedem Einzelfall geprüft werden. Seit Jänner 2018 müssen zusätzlich alle Hersteller und Anbieter für jedes Produkt eine Zielgruppe definieren, die das Produkt erwerben kann.
Nunmehr müssen Banken ihre Kundinnen/Kunden außerdem detaillierter über Kosten und Nebenkosten einer Wertpapierdienstleistung, eines Wertpapierprodukts oder eines Derivativgeschäfts informieren. Kundinnen/Kunden müssen einmal jährlich eine Gesamtübersicht aller angefallenen Spesen erhalten.
Rechtsgrundlagen
- Börsegesetz 2018 (BörseG 2018)
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion