Motorbezogene Versicherungssteuer
Steuergegenstand
Zusammen mit der Haftpflichtversicherungsprämie fällt für folgende Kraftfahrzeuge eine motorbezogene Versicherungssteuer an, die von der Versicherungsgesellschaft direkt an das Finanzamt abgeführt wird:
- Krafträder (z.B. Krafträder über 100 cm3)
- Personen- und Kombinationskraftwagen
- Alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen (z.B. leichte Nutzfahrzeuge).
Ausnahmen: Zugmaschinen und Motorkarren sind von dieser Regelung ausgenommen.
Für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen oder solche, die als Zugmaschine oder Motorkarren zugelassen sind, ist hingegen die Kraftfahrzeugsteuer direkt beim Finanzamt zu entrichten.
Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer
Die motorbezogene Versicherungssteuer besteht aus einem festen Betrag, der zusätzlich zur Versicherungssteuer eingehoben wird. Die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer ist abhängig von
- der Fahrzeugart,
- der Antriebsart,
- dem Erstzulassungsdatum und
- dem Versicherungszeitraum.
Spezifische Berechnungen:
- Personen- und Kombinationskraftwagen
- mit rein elektrischem Antrieb: Steuer basiert ausschließlich auf der Nenndauerleistung des Elektromotors (kW) und dem Eigengewicht (kg).
- mit anderem Antrieb: Steuer basiert auf der Leistung des Verbrennungsmotors (kW) und
- bei Erstzulassung nach dem 30. September 2020 und ermitteltem WLTP-Wert:
Steuer basiert zusätzlich auf den CO2-Emissionen (ermittelt nach dem WLTP-Prüfverfahren).
- bei Erstzulassung nach dem 30. September 2020 und ermitteltem WLTP-Wert:
- Krafträder
- mit rein elektrischem Antrieb: Steuer basiert ausschließlich auf der Nenndauerleistung des Elektromotors (kW).
- mit anderem Antrieb: Steuer basiert auf dem Hubraum (cm3) und
- bei Erstzulassung nach dem 30. September 2020:
Steuer basiert zusätzlich auf den CO2-Emissionen (ermittelt nach dem WMTC-Prüfverfahren).
- bei Erstzulassung nach dem 30. September 2020:
- Alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (wie Klein-Lkw (N1), Wohnmobile der Aufbauart "SA" mit Basisfahrzeug der Klasse N oder Quads)
- mit rein elektrischem Antrieb: Steuer basiert ausschließlich auf der Nenndauerleistung des Elektromotors (kW).
- mit anderem Antrieb: Steuer basiert ausschließlich auf der Motorleistung (kW).
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird für jedes Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ermittelt. Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis – z.B. im Zuge der Abmeldung eines Kfz anlässlich einer Übersiedlung ins Ausland – während eines Kalendermonats, ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur anteilig zu entrichten. Dabei wird der Monat mit 30 Tagen angesetzt.
Befreiungen
Von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind folgende Kraftfahrzeuge ausgenommen:
- Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge
- Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind
- Kraftfahrzeuge, die vorwiegend für die persönliche Fortbewegung von Menschen mit Behinderungen (→ oesterreich.gv.at) verwendet werden
- Kraftfahrzeuge mit Überstellungs- oder Probefahrtkennzeichen
- Kraftfahrzeuge für die gewerbliche Personenbeförderung (Mietwägen, Taxis)
- Invalidenkraftfahrzeuge
- Krafträder (mit Elektromotor) mit maximal 4 Kilowatt Leistung
- Krafträder (mit Verbrennungsmotor) mit einem Hubraum von maximal 100 cm³ (z.B. Mopeds)
- Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden
Weiterführende Links
- Motorbezogene Versicherungssteuer berechnen (→ BMF NoVA-Rechner)
- Motorbezogene Versicherungssteuer (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
Versicherungssteuergesetz (VersStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen