Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die u.a. bei der Lieferung oder der erstmaligen Zulassung (→ oesterreich.gv.at) (Import, Übersiedlung) von Personenkraftwagen (Klasse M1), Motorrädern und Quads (Klasse L über 125 cm³) sowie Nutzfahrzeugen bis 3,5 t (Klasse N1) in Österreich fällig wird.
NoVA-Pflicht
Kauf eines neuen Kraftfahrzeuges in Österreich
Bei Kauf eines neuen Kraftfahrzeuges, das in Österreich noch nicht zugelassen wurde, bezahlt die Käuferin/der Käufer die NoVA bei der Händlerin/dem Händler und diese/dieser führt sie an das Finanzamt (→ BMF) ab.
Ausgenommen ist der Kraftfahrzeugerwerb im Inland und der innergemeinschaftliche Erwerb durch befugte Fahrzeughändlerinnen/Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
In die Berechnung der NoVA werden auch das serienmäßige Zubehör (z.B. Autoradio) und Sonderausstattungen (z.B. ABS, Airbag, Klimaanlage, Schiebedach) miteinbezogen. Nur nachträglich eingebautes Zubehör (z.B. Alarmanlage, Zusatzscheinwerfer) unterliegt nicht der NoVA. Der nachträgliche Einbau bedarf jedoch eines gesonderten Auftrages und einer gesonderten Rechnung der Fahrzeughändlerin/des Fahrzeughändlers.
Für die Abfuhr der NoVA von Fahrzeughändlerinnen und Fahrzeughändler ist das Formular "NoVA 1" zu verwenden (siehe dazu auch die Erläuterungen zum Formular NoVA 1 – NoVA 1a).
Eigenimport
Im Falle des Eigenimports (→ oesterreich.gv.at) eines neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeuges zur erstmaligen Zulassung (→ oesterreich.gv.at) in Österreich ist die NoVA auch von Privatpersonen selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Österreich ist im Falle des Eigenimports erst möglich, nachdem die NoVA abgeführt wurde. Für die Abfuhr der NoVA von Privatpersonen ist das Formular "NoVA 2" zu verwenden (siehe dazu auch die Erläuterungen zum Formular NoVA 2 – NoVA 2a).
Die Abgabe ist auch im Falle von Schenkungen, Erbschaften und Übersiedelungen zu entrichten.
Kfz-Leasing
Leasingfahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich unterliegen ebenfalls der NoVA, selbst wenn die Leasinggeberin/der Leasinggeber ihre/seine Niederlassung im Ausland hat. Es ist also der Ort der Verwendung des Kraftfahrzeuges und nicht der Sitz bzw. die Niederlassung der Leasinggeberin/des Leasinggebers entscheidend für die Steuerpflicht.
Lieferung/Eigenverbrauch/Änderung der begünstigten Nutzung
Neben der Lieferung eines von der NoVA befreiten Kraftfahrzeuges (Vorführkraftfahrzeug, Mietwagen, Taxi usw.) entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA auch bei einem Eigenverbrauch oder einer Änderung der begünstigten Nutzung eines zuvor befreiten Kraftfahrzeuges (z.B. die Entnahme eines Taxifahrzeugs aus dem Betriebsvermögen).
Höhe der NoVA
Grundsätzlich ist die NoVA anhand der Rechtslage (Verlinken auf: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/Normverbrauchsabgabe-%C3%9Cbersicht/NoVA-Steuersatz.html) zu berechnen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (z.B. Zeitpunkt der Lieferung oder der Zulassung (→ oesterreich.gv.at)) in Kraft steht. Die NoVA wird im Regelfall abhängig von den CO2-Emissionen als Prozentsatz vom Fahrzeugwert (netto – exkl. Umsatzsteuer und NoVA) berechnet. Bei Überschreitung eines gewissen CO2-Grenzwerts ist darüber hinaus ein CO2-Malus fällig. Bei Pkw, Kombis, Wohnmobilen und leichten Nutzfahrzeugen wird von der errechneten Steuer anschließend ein Fixbetrag abgezogen.
Anderes gilt für Gebrauchtfahrzeuge aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR. Bei diesen ist die NoVA anhand der Rechtslage (Verlinken auf: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/Normverbrauchsabgabe-%C3%9Cbersicht/NoVA-Steuersatz.html) zu berechnen, die im Zeitpunkt der Erstzulassung in Kraft stand.
Befreiungen
Bestimmte Kraftfahrzeuge (z.B. Elektrofahrzeuge, Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderungen, Vorführkraftfahrzeuge etc.) sind von der NoVA befreit (direkte Befreiung). Außerdem kann die NoVA für gewisse Kraftfahrzeuge (z.B. Begleitfahrzeuge für Sondertransporte, Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewägen etc.) im Wege der Vergütung geltend gemacht werden, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 Prozent) des Kraftfahrzeuges für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird.
Hinweis
Händlerinnen/Händler von Kraftfahrzeugen, gewerbliche Vermieterinnen/gewerbliche Vermieter oder Privatpersonen (Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer), die ein mit der NoVA belastetes Kraftfahrzeug nachweislich ins Ausland verbringen bzw. liefern, können binnen fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) die anteilige Rückvergütung der NoVA beantragen. Voraussetzung ist u.a. die Sperre in der Genehmigungsdatenbank zum Zeitpunkt des Antrages und dass das Kraftfahrzeug nicht mehr im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Nähere Informationen zur Rückvergütung der NoVA finden Sie unter "Weiterführende Links".
Nähere Informationen zur NoVA für Unternehmerinnen/Unternehmer finden Sie unter folgenden Links:
Ausführliche Informationen zum Thema "Zulassungssperre/Finanzsperrauskunft (→ oesterreich.gv.at)" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Formulare
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Anmeldung bzw. Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe (für Unternehmerin/Unternehmer) – Anmeldung – NoVA1 (Verlinken auf: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_det.asp?Typ=SD&STyp=&MIdVal=1125&s=nova%201)
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Anmeldung bzw. Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe (für Unternehmerin/Unternehmer) – Erläuterungen – NoVA1a (Verlinken auf: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_det.asp?Typ=SD&STyp=&MIdVal=1125&s=nova%201)
- Normverbrauchsabgabe/Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) – Anmeldung – NoVA2
- Normverbrauchsabgabe/Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) – Erläuterungen – NoVA2a
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen