Befreiungen

Direkte Befreiungen

Befreiung über eine Vergütung

Für folgende Kraftfahrzeuge kann die Befreiung von der NoVA im Wege der Vergütung (§ 12 NoVAG) geltend gemacht werden, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 Prozent) des Kraftfahrzeuges für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:

  • Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
    Fahrzeuge, die speziell für die Begleitung von Sondertransporten genutzt werden
  • Fahrschulkraftfahrzeuge
    • Das Fahrzeug muss zu mehr als 80 Prozent in einer Fahrschule für Unterrichtszwecke verwendet werden.
    • Zulässige Fahrten: Auch Fahrten, die für den Betrieb oder die Erhaltung des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte) oder mit den Unterrichtszwecken unmittelbar zusammenhängen (z.B. Prüfungsfahrten), sind als Verwendungen für Fahrschulunterrichtszwecke anzusehen.
  • Miet-, Taxi- und Gästewagen
  • Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
  • Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
  • Leichenwagen
    Kraftfahrzeuge, die sowohl von der Bauweise als auch von der Ausstattung her (geschlossenes Führerhaus, seitliche Sichtverglasung, spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) speziell für den Transport von Särgen konzipiert sind
  • Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren
  • Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge
    Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden

Vorwiegende Verwendung

Die Steuerbefreiungen des § 3 Abs 3 NoVAG setzen voraus, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend (mehr als 80 Prozent) für den begünstigten Zweck verwendet wird. Auch Fahrten, die mit dem Betrieb oder die für die Erhaltung des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte), sind als Verwendungen für die begünstigten Zwecke anzusehen.

Verfahren zur Vergütung

  1. Fahrzeuglieferung im Inland
    • Bei Erwerb eines Neufahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler ist die NoVA zunächst vollständig an das Finanzamt zu entrichten.
    • Anschließend kann ein Antrag auf Vergütung nach § 12 Abs 1 Z 3 NoVAG (Formular NoVA 1 bzw. NoVA 2) beim zuständigen Finanzamt ( BMF) gestellt werden.
  2. Andere Fälle (z.B. innergemeinschaftlicher Erwerb und sonstiger Eigenimport)
    • In Fällen, in denen die NoVA unmittelbar beim Finanzamt zu leisten ist, kann der Vergütungsanspruch direkt mit der Steuerpflicht verrechnet werden.
    • Es unterbleiben daher sowohl Steuervorschreibung als auch Vergütung.
    • Voraussetzungen:
      • Einreichung einer Abgabenerklärung (NoVA 1 oder NoVA 2), in der der steuerpflichtige Vorgang und der Vergütungsanspruch aufgezeigt wird
      • Der Vergütungsanspruch muss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachgewiesen werden.

Weiterführende Links

NoVA-Rückvergütung ( BMF)

Rechtsgrundlagen

§§ 3, 12 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)

Formulare

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen