Befreiungen
Direkte Befreiungen
- Elektro- und Wasserstofffahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (z.B. Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge) sind von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit.- Berücksichtigung: Die Befreiung wird nicht über eine Vergütung gewährt, sondern ist bereits im Zeitpunkt der Lieferung zu berücksichtigen.
- Hinweis: Hybridfahrzeuge, die zusätzlich mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden, sind nicht befreit.
- Vorführkraftfahrzeuge
- Tageszulassungen
- Ausfuhrlieferungen
- Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen (→ BMF)
- Einsatzfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache oder des Bundesheeres
- Kraftfahrzeuge von Botschaften, Konsulaten, internationalen Organisationen und Diplomatinnen/Diplomaten
Befreiung über eine Vergütung
Für folgende Kraftfahrzeuge kann die Befreiung von der NoVA im Wege der Vergütung (§ 12 NoVAG) geltend gemacht werden, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 Prozent) des Kraftfahrzeuges für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:
- Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
Fahrzeuge, die speziell für die Begleitung von Sondertransporten genutzt werden - Fahrschulkraftfahrzeuge
- Das Fahrzeug muss zu mehr als 80 Prozent in einer Fahrschule für Unterrichtszwecke verwendet werden.
- Zulässige Fahrten: Auch Fahrten, die für den Betrieb oder die Erhaltung des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte) oder mit den Unterrichtszwecken unmittelbar zusammenhängen (z.B. Prüfungsfahrten), sind als Verwendungen für Fahrschulunterrichtszwecke anzusehen.
- Miet-, Taxi- und Gästewagen
- Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden
- Kraftfahrzeuge, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden
- Leichenwagen
Kraftfahrzeuge, die sowohl von der Bauweise als auch von der Ausstattung her (geschlossenes Führerhaus, seitliche Sichtverglasung, spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) speziell für den Transport von Särgen konzipiert sind - Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren
- Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden
Vorwiegende Verwendung
Die Steuerbefreiungen des § 3 Abs 3 NoVAG setzen voraus, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend (mehr als 80 Prozent) für den begünstigten Zweck verwendet wird. Auch Fahrten, die mit dem Betrieb oder die für die Erhaltung des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte), sind als Verwendungen für die begünstigten Zwecke anzusehen.
Verfahren zur Vergütung
- Fahrzeuglieferung im Inland
- Bei Erwerb eines Neufahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler ist die NoVA zunächst vollständig an das Finanzamt zu entrichten.
- Anschließend kann ein Antrag auf Vergütung nach § 12 Abs 1 Z 3 NoVAG (Formular NoVA 1 bzw. NoVA 2) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) gestellt werden.
- Andere Fälle (z.B. innergemeinschaftlicher Erwerb und sonstiger Eigenimport)
- In Fällen, in denen die NoVA unmittelbar beim Finanzamt zu leisten ist, kann der Vergütungsanspruch direkt mit der Steuerpflicht verrechnet werden.
- Es unterbleiben daher sowohl Steuervorschreibung als auch Vergütung.
- Voraussetzungen:
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 3, 12 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)
Formulare
- Normverbrauchsabgabe (Anmeldung/Antrag auf Vergütung) für Unternehmer – NOVA1
- Normverbrauchsabgabe/Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) – Erklärung – NOVA2
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen