Vorführkraftfahrzeuge
Definition: Vorführkraftfahrzeug
Ein Vorführkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das von einer Fahrzeughändlerin/einem Fahrzeughändler zu Vorführzwecken angeschafft wird. Es dient dazu, potenziellen Kundinnen/Kunden die Eigenschaften und Vorzüge eines solchen Fahrzeugtyps demonstrieren zu können.
Ein Vorführkraftfahrzeug muss folgende Kriterien erfüllen:
- Vorführrelevantes Fahrzeug
Es muss sich um eine Fahrzeugtype handeln, von der die Händlerin/der Händler eine größere Anzahl verkaufen möchte. Einzelstücke gelten nicht als Vorführkraftfahrzeuge. - Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen
In der Regel ist das Fahrzeug dem Umlaufvermögen des Unternehmens zuzuordnen. - Absicht der Weiterveräußerung
Das Fahrzeug muss eindeutig im Zusammenhang mit einer geplanten Weiterveräußerung stehen.- "Gängige" Modelle: Verkauf innerhalb von ca. 6 Monaten
- Bei Verkaufsbemühungen bis zu 12 Monate zulässig
- Luxusmodelle: bei Verkaufsbemühungen maximal 24 Monate zulässig
- Zweckgebundene Nutzung
Das Fahrzeug muss zu mehr als 80 Prozent für Vorführzwecke verwendet werden. - Nachweispflicht
Die Unternehmerin/der Unternehmer muss die Einhaltung der Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen (z.B. Fahrtenbuch) nachweisen.
Keine Vorführkraftfahrzeuge sind
- Privat- oder betriebliche Nutzung
Kraftfahrzeuge, die von Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern oder von deren Angestellten überwiegend privat oder für sonstige betriebliche Zwecke verwendet und nur gelegentlich für Vorführzwecke eingesetzt werden - Spezialfahrzeuge
Pool-, Direktions- oder Testfahrzeuge - Gebrauchtwagenhandel
Fahrzeuge von Händlerinnen/Händlern, die ausschließlich mit Gebrauchtfahrzeugen handeln
Inanspruchnahme der Befreiung
Bei der Zulassung eines (Vorführ-)Kraftfahrzeuges wird grundsätzlich der Tatbestand des § 1 Z 3 lit a NoVAG erfüllt, wodurch die Pflicht zur Leistung der NoVA entsteht. Allerdings gilt für Vorführkraftfahrzeuge eine Befreiung, womit die steuerpflichtige Zulassung nicht steuerbar ist und keine NoVA zu leisten ist.
Direkte Inanspruchnahme seit 1. Juli 2021
Die Befreiung kann ohne zusätzliche Verwaltungsschritte direkt in Anspruch genommen werden. Das Vorführkraftfahrzeug kann somit auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne zuvor die NoVA leisten zu müssen, wenn die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen.
Unterscheidung nach Fahrzeughändlerstatus
- Hersteller oder Generalimporteure
- Kraftfahrzeuge, die durch den Hersteller oder Generalimporteur auf den Markt gebracht werden, sind bei der Übertragung in die Genehmigungsdatenbank nicht gesperrt.
- Zulassung als Vorführkraftfahrzeug ohne Antrag beim Finanzamt möglich, sofern die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind
- Andere Fahrzeughändler
- Kraftfahrzeuge, die durch andere Händlerinnen/Händler in Verkehr gebracht werden, müssen durch den Generalimporteur in der Genehmigungsdatenbank gesperrt werden.
- Vor der Zulassung ist eine Freischaltung notwendig. Hierzu ist ein Antrag auf Freigabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) zu stellen.
- Nach erfolgter Freischaltung kann das Fahrzeug als Vorführkraftfahrzeug zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind.
Verkauf eines Vorführkraftfahrzeuges
Inlandsverkauf
Beim Verkauf eines Vorführkraftfahrzeuges entsteht gemäß § 1 Z 4 NoVAG mit der Lieferung die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA.
- Abwicklung der NoVA
Die Käuferin/der Käufer entrichtet die NoVA an die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler, die/der diese wiederum an das zuständige Finanzamt (→ BMF) abführt. - Weitere Informationen
Informationen zur Abfuhrverpflichtung, Bemessungsgrundlage und zum relevanten Steuersatz bei der Lieferung eines (zuvor befreiten) Vorführkraftfahrzeuges
Auslandsverkauf
Wenn ein Vorführkraftfahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird, entsteht zwar ebenfalls nach § 1 Z 4 NoVAG mit der Lieferung die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA.
- Befreiungstatbestand
In diesen Fällen greift jedoch der Befreiungstatbestand der Ausfuhrlieferung gemäß § 3 Abs 2 Z 1 NoVAG.- Voraussetzung: Der Nachweis über die Ausfuhr muss erbracht werden.
Eigenverbrauch und Nutzungsänderung bei Vorführkraftfahrzeugen
Auch in folgenden Fällen wird der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG erfüllt und ein steuerbarer Vorgang liegt vor:
- Eigenverbrauch
Wenn ein Vorführkraftfahrzeug aus dem Unternehmensbereich entnommen wird (Eigenverbrauch im Sinne des § 3 Abs 2 UStG). - Nutzungsänderung
Wenn ein Vorführkraftfahrzeug innerhalb des Unternehmensbereiches anderen Zwecken zugewiesen wird.
Weiterführende Links
Informationen zur Abfuhrverpflichtung, Bemessungsgrundlage und zum relevanten Steuersatz bei Eigenverbrauch und Nutzungsänderung
Rechtsgrundlagen
- §§ 1, 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)
- § 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen