Vorführkraftfahrzeuge

Definition: Vorführkraftfahrzeug

Ein Vorführkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das von einer Fahrzeughändlerin/einem Fahrzeughändler zu Vorführzwecken angeschafft wird. Es dient dazu, potenziellen Kundinnen/Kunden die Eigenschaften und Vorzüge eines solchen Fahrzeugtyps demonstrieren zu können.

Ein Vorführkraftfahrzeug muss folgende Kriterien erfüllen:

  1. Vorführrelevantes Fahrzeug
    Es muss sich um eine Fahrzeugtype handeln, von der die Händlerin/der Händler eine größere Anzahl verkaufen möchte. Einzelstücke gelten nicht als Vorführkraftfahrzeuge.
  2. Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen
    In der Regel ist das Fahrzeug dem Umlaufvermögen des Unternehmens zuzuordnen.
  3. Absicht der Weiterveräußerung
    Das Fahrzeug muss eindeutig im Zusammenhang mit einer geplanten Weiterveräußerung stehen.
    • "Gängige" Modelle: Verkauf innerhalb von ca. 6 Monaten
    • Bei Verkaufsbemühungen bis zu 12 Monate zulässig
    • Luxusmodelle: bei Verkaufsbemühungen maximal 24 Monate zulässig
  4. Zweckgebundene Nutzung
    Das Fahrzeug muss zu mehr als 80 Prozent für Vorführzwecke verwendet werden.
  5. Nachweispflicht
    Die Unternehmerin/der Unternehmer muss die Einhaltung der Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen (z.B. Fahrtenbuch) nachweisen.

Keine Vorführkraftfahrzeuge sind

  1. Privat- oder betriebliche Nutzung
    Kraftfahrzeuge, die von Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern oder von deren Angestellten überwiegend privat oder für sonstige betriebliche Zwecke verwendet und nur gelegentlich für Vorführzwecke eingesetzt werden
  2. Spezialfahrzeuge
    Pool-, Direktions- oder Testfahrzeuge
  3. Gebrauchtwagenhandel
    Fahrzeuge von Händlerinnen/Händlern, die ausschließlich mit Gebrauchtfahrzeugen handeln

Inanspruchnahme der Befreiung

Bei der Zulassung eines (Vorführ-)Kraftfahrzeuges wird grundsätzlich der Tatbestand des § 1 Z 3 lit a NoVAG erfüllt, wodurch die Pflicht zur Leistung der NoVA entsteht. Allerdings gilt für Vorführkraftfahrzeuge eine Befreiung, womit die steuerpflichtige Zulassung nicht steuerbar ist und keine NoVA zu leisten ist.

Direkte Inanspruchnahme seit 1. Juli 2021
Die Befreiung kann ohne zusätzliche Verwaltungsschritte direkt in Anspruch genommen werden. Das Vorführkraftfahrzeug kann somit auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne zuvor die NoVA leisten zu müssen, wenn die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen.

Unterscheidung nach Fahrzeughändlerstatus

  1. Hersteller oder Generalimporteure
    • Kraftfahrzeuge, die durch den Hersteller oder Generalimporteur auf den Markt gebracht werden, sind bei der Übertragung in die Genehmigungsdatenbank nicht gesperrt.
    • Zulassung als Vorführkraftfahrzeug ohne Antrag beim Finanzamt möglich, sofern die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind
  2. Andere Fahrzeughändler

Verkauf eines Vorführkraftfahrzeuges

Inlandsverkauf

Beim Verkauf eines Vorführkraftfahrzeuges entsteht gemäß § 1 Z 4 NoVAG mit der Lieferung die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA.

Auslandsverkauf

Wenn ein Vorführkraftfahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird, entsteht zwar ebenfalls nach § 1 Z 4 NoVAG mit der Lieferung die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA.

  • Befreiungstatbestand
    In diesen Fällen greift jedoch der Befreiungstatbestand der Ausfuhrlieferung gemäß § 3 Abs 2 Z 1 NoVAG.
    • Voraussetzung: Der Nachweis über die Ausfuhr muss erbracht werden.

Eigenverbrauch und Nutzungsänderung bei Vorführkraftfahrzeugen

Auch in folgenden Fällen wird der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG erfüllt und ein steuerbarer Vorgang liegt vor:

  1. Eigenverbrauch
    Wenn ein Vorführkraftfahrzeug aus dem Unternehmensbereich entnommen wird (Eigenverbrauch im Sinne des § 3 Abs 2 UStG).
  2. Nutzungsänderung
    Wenn ein Vorführkraftfahrzeug innerhalb des Unternehmensbereiches anderen Zwecken zugewiesen wird.

Weiterführende Links

Informationen zur Abfuhrverpflichtung, Bemessungsgrundlage und zum relevanten Steuersatz bei Eigenverbrauch und Nutzungsänderung

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen