Außergewöhnliche Fälle nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
In außergewöhnlichen Fällen werden folgende Regelungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes nicht angewandt:
- Begrenzung der Arbeitszeit
- Ruhepausen
- tägliche Ruhezeit
- Zahl der zulässigen verlängerten Dienste
Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist jedoch nur zulässig, wenn die einzelne Arbeitnehmerin/der einzelne Arbeitnehmer schriftlich zugestimmt hat. Für diese Zustimmungserklärung gibt es detaillierte Bestimmungen.
Der Anspruch auf Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich bleibt dabei aufrecht.
Als außergewöhnliche Fälle gelten Arbeiten, wenn
- die Betreuung von Patientinnen/Patienten nicht unterbrochen werden kann, oder
- eine sofortige Betreuung von Patientinnen/Patienten unbedingt notwendig wird.
Es müssen unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere organisatorische Maßnahmen nicht möglich sein.
Aufzeichnungen
Arbeitszeitüberschreitungen in außergewöhnlichen Fällen sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen gesondert anzuführen.
Anzeige
Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen, bei denen die angeführten Regelungen nicht eingehalten werden können, sind der Arbeitsinspektion (→ BMAW) innerhalb von vier Tagen ab Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. In die Anzeige sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und die vorgesehene Arbeitszeit anzugeben. Die Arbeitsinspekton prüft, ob die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Fälle wirklich vorliegen.
Weiterführende Links
Arbeitszeit - Meldung der Arbeitszeitverlängerung Krankenanstalten - KA-AZG-8
Rechtsgrundlagen
§§ 8 Abs 1 und 4, 11b Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft