Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
Seit 1. November 2023 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zum Zweck der notwendigen Begleitung eines Kindes bei dessen stationärem Rehabilitationsaufenthalt gegen Entfall des Entgelts. Während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
Kinder für deren Begleitung der Anspruch auf Freistellung besteht
Arbeitnehmende können die Freistellung zur Rehabilitations-Begleitung von
- leiblichen Kindern,
- Wahl- und Pflegekindern,
- leiblichen Kindern der Ehegattin/des Ehegatten,
- leiblichen Kindern der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowie
- leiblichen Kindern der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,
in Anspruch nehmen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aufgrund einer Bewilligung des zuständigen Trägers der Sozialversicherung oder des Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in eine stationäre Einrichtung zur Rehabilitation (Reha-Einrichtung) aufgenommen wurden.
Achtung: Diese Freistellung gilt nicht für Kur- sowie Erholungsaufenthalte!
Voraussetzungen der Freistellung
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die eine Freistellung zur Reha-Begleitung in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder durch das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
Die Begleitung des Kindes in der Reha-Einrichtung muss therapeutisch notwendig sein. Notwendig ist daher, dass der Aufenthalt in der Reha-Einrichtung nicht nur für das Kind, sondern auch für den Elternteil vom Sozialversicherungsträger bewilligt wurde.
Gestaltungsmöglichkeiten der Freistellung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nur dann zulässig, wenn die gleichzeitige Begleitung beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom Sozialversicherungsträger bewilligt wurde.
Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
Eine Kombination der Reha-Begleitung mit anderen Freistellungsansprüchen wegen Dienstverhinderung zur Begleitung eines Kindes nach dem Angestelltengesetz oder dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder einer Pflegefreistellung ist im selben Anlassfall nicht zulässig.
Dauer der Freistellung
Der Anspruch auf Reha-Begleitung steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer pro Kind jeweils im Höchstausmaß von vier Wochen pro Kalenderjahr zu.
Auch bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile beträgt die Höchstdauer der Freistellung insgesamt vier Wochen pro Kalenderjahr. Begleiten die Eltern ihr Kind gemeinsam in der Dauer von vier Wochen, so hat jeder Elternteil seinen Anspruch auf Freistellung für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft.
Wechseln sich die Eltern bei der Begleitung ihres Kindes in der Rehabilitationseinrichtung ab, so steht ihnen ein Gesamtanspruch von höchstens acht Wochen Freistellung pro Kalenderjahr zu (vierwöchiger Anspruch der Mutter plus vierwöchiger Anspruch des Vaters, dreiwöchige gleichzeitige Inanspruchnahme plus einwöchiger Anspruch der Mutter plus einwöchiger Anspruch des Vaters).
Kündigungsschutz
Ab Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Freistellung zur Rehabilitationsbegleitung bis vier Wochen nach deren Ende ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kündigungs- und entlassungsgeschützt.
Weiterführende Links
- Pflegekarenz und -teilzeit (→ SMS)
- Broschüre über Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit (→ BMSGPK)
- Folder über das Pflegekarenzgeld (→ BMSGPK)
- Kinderrehabilitaion – Antrag auf Pflegekarenzgeld (→ BMSGPK)
Rechtsgrundlagen
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft