Behördlicher Eingriff und Zuwendung durch öffentlich-rechtliche Körperschaft
Behördlicher Eingriff
Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn der Erwerb eines Grundstückes infolge eines behördlichen Eingriffs oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes zur Vermeidung eines solchen nachweisbar drohenden Eingriffs stattfindet. Die Befreiung umfasst tatsächlich durchgeführte Enteignungen, aber etwa auch Straßengrundabtretungen, die die Baubehörde aus Anlass von Bauplatzerklärungen oder Grundabteilungen vorschreibt.
Zuwendung durch öffentlich-rechtliche Körperschaft
Der Erwerbsvorgang ist auch dann von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn ein Grundstück durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zugewendet wird. Als Zuwendung gilt in diesem Zusammenhang eine Schenkung ohne Bereicherungsabsicht. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist zum Beispiel eine Gemeinde.
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