Betriebliches Rechnungswesen

Das betriebliche Rechnungswesen beruht einerseits auf unternehmensrechtlichen Vorgaben (Finanzbuchführung) und andererseits auf steuerlichen Vorgaben über die Gewinnermittlung.

Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

Zu den Pflichten von Unternehmen gehört auch das Führen von Büchern und Aufzeichnungen. Dies führt uns zum Thema des betrieblichen Rechnungswesens. Ausgangsgrößen bilden u.a. der erzielte Umsatz und vor allem der Gewinn, welcher starken Schwankungen unterliegen kann. Das Unternehmen ist selbst für die Ermittlung jener Daten verantwortlich, von denen das Finanzamt in weiterer Folge die Steuern bemisst.

Zweck des betrieblichen Rechnungswesens ist, einerseits den unternehmensrechtlichen Gewinn nach UGB und andererseits die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zu ermitteln.

Die Arten der steuerlichen Gewinnermittlung im Überblick

Da es in erster Linie auf den erzielten Gewinn ankommt, wird in der Praxis der Begriff der "Gewinnermittlungsarten" verwendet. Es gibt mehrere Möglichkeiten, dem Finanzamt die Berechnungsgrundlagen für die Steuerbemessung zu liefern:

  • Die Buchhaltung bzw. Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) nach § 5 oder nach § 4 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Die (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder
  • Die Pauschalierung, die im Allgemeinen ebenfalls eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung) darstellt, wobei allerdings Betriebsausgaben teilweise oder ganz pauschal abgezogen werden können.

Die einzelnen Gewinnermittlungsarten gelten für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb grundsätzlich in folgenden Fällen:

Gewinnermittlung bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb
Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG Wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen und Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) besteht oder (bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht) die § 5-Ermittlung freiwillig fortgesetzt wird.
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG Bei freiwilliger Buchführung oder wenn Rechnungslegungspflicht nach dem UGB besteht, aber keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG Ohne freiwillige Buchführung und ohne Rechnungslegungspflicht nach dem UGB (davon entbunden sind ohne Rücksicht auf den Umsatz alle freien Berufe)
Pauschalierung (§ 17 EStG) Für kleinere Betriebe mit Umsätzen bis 220.000 Euro (Basispauschalierung) generell zulässig, weiters bestehen branchenspezifische Pauschalierungen sowie eine Kleinunternehmerpauschalierung (ab der Veranlagung 2020).

Besonderheiten sind bei Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirten gegeben, die ab einem Umsatz von 700.000 Euro buchführungspflichtig (nach § 4 Abs 1 EStG) sind. Für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt es eine besondere Pauschalierung.

Die Eintragung im Firmenbuch (Protokollierung) ist für die Frage der Gewinnermittlung unbeachtlich.

Bei den außerbetrieblichen Einkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) wird nicht der Gewinn ermittelt, sondern der sog. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Kontrolle durch Finanzbehörden

Das Führen von Büchern und Aufzeichnungen dient nicht nur der Gewinnermittlung durch das Unternehmen, sondern auch für Kontrollzwecke des Finanzamtes. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer muss damit rechnen, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung die von ihr/ihm ermittelten Besteuerungsgrundlagen überprüft und hinterfragt werden. Daher sind Unternehmen dazu verpflichtet, die zu ihrem Rechnungswesen gehörenden Unterlagen aufzubewahren.

Achtung

Kommen bei der Prüfung Tatsachen oder Beweismittel neu hervor, die dem Finanzamt bisher unbekannt waren, so ist es möglich, das Besteuerungsverfahren wieder aufzunehmen.

Bei den Prüfungshandlungen kann es sich u.a. um nachstehende Maßnahmen handeln:

An einer abgabenbehördlichen Prüfung muss die Unternehmerin/der Unternehmer mitwirken. Den Organen ist zur Durchführung der Prüfung ein geeigneter Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Eine Außenprüfung im Unternehmen ist dann nicht möglich oder zumutbar, wenn es an Betriebsräumlichkeiten mangelt, der Geschäftsbetrieb gestört wird oder das Prüfungsorgan keine geeigneten Arbeitsbedingungen vorfindet. In solchen Fällen findet die Prüfung in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung des Unternehmens statt.

Begleitende Kontrolle

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann das Unternehmen anstelle einer Außenprüfung einen Antrag auf begleitende Kontrolle stellen.

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Rechtsgrundlagen

  • Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: § 4 Abs 1 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden: § 5 EStG
  • Pauschalierung: § 17 EStG
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: § 22 EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb: § 23 EStG
  • Lohnsteuerprüfung: §§ 86 bis 89  EStG
  • Hilfeleistung bei Amtshandlungen: § 141 Bundesabgabenordnung (BAO)
  • Nachschau: § 144 BAO
  • Außenprüfung: § 147 BAO
  • Begleitende Kontrolle: §§ 153a bis 153g BAO
  • Wiederaufnahme des Verfahrens: § 303 Abs 1 BAO
  • Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen