Sicherungsbescheinigung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Sicherungsbescheinigung ist die Zusicherung des Arbeitsmarktservices an die Arbeitgebenden, dass sie für eine bestimmte ausländische Person eine Beschäftigungsbewilligung erhalten, wenn diese Person eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung bzw. ein entsprechendes Visum erhalten hat.
Im derzeitigen Zulassungssystem kommt eine Sicherungsbescheinigung im Wesentlichen nur mehr in Betracht für
- kürzer als sechs Monate beschäftigte Kunstschaffende (§ 4 Abs 3 Z 13 AuslBG) und
- Betriebsentsandte (§ 18 Abs 4 AuslBG).
Die Sicherungsbescheinigung darf vom Arbeitsmarktservice nur ausgestellt werden, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen (Arbeitsmarktüberprüfung) und die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt sind.
Im Ersatzkraftverfahren hat das Arbeitsmarktservice (AMS) zunächst zu versuchen, den Arbeitsplatz mit einer inländischen oder einer im Inland bereits niedergelassenen ausländischen Arbeitskraft zu besetzen.
Sobald eine Sicherungsbescheinigung erteilt wird, kann die Ausländerin/der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung bzw. ein Visum beantragen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber erhält in der Folge – im Wesentlichen ohne weitere Prüfung – eine Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin/den Ausländer, sobald die beantragte Aufenthaltsbewilligung/das beantragte Visum bewilligt wird.
Die Sicherungsbescheinigung hat eine maximale Geltungsdauer von 26 Wochen (bei der Festlegung der Geltungsdauer muss die Dauer der Einreise bzw. des Aufenthalts durch die Ausländerin/den Ausländer berücksichtigt werden). In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.
Betroffene Unternehmen
Alle Unternehmen bzw. Personen, die oben genannte ausländische Personen beschäftigen möchten.
Voraussetzungen
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.
Fristen
Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen befristet. Dabei wird auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und des Aufenthalts der Ausländerin/des Ausländers Bedacht genommen. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS)
Hinweis
Zur Antragstellung ist das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung zu verwenden.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das AMS des Betriebssitzes zuständig. Es muss das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (→ AMS) verwendet werden.
Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen entscheidet das AMS nach Anhörung eines sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirats binnen sechs Wochen. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der regionalen Geschäftsstelle, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen und zu begründen.
Kosten
- Für den Antrag
- Antragsgebühr: 20 Euro
- Für die Ausstellung
- Erledigungsgebühr: 14 Euro
Rechtsgrundlagen
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV)
- Fremdenpolizeigesetz (FPG)
- Saisonarbeitskräfte- und Erntehelferkontingente
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- Niederlassungsverordnung (NLV)
Experteninformation
Niederlassung und Aufenthalt (→ BMI)
Zum Formular
Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft