Berechtigungen ausländischer Arbeitskräfte, die für Arbeitgeber relevant sind
Die folgenden Berechtigungen sind für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte relevant.
Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt – EU
- Aufenthaltstitel: Familienangehörige
- Aufenthaltsberechtigung plus
- Aufenthaltstitel: Artikel 50 EUV
- Aufenthaltstitel: Artikel 50 EUV
- Befreiungsschein
Beschränkter Arbeitsmarktzugang
- Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte)
- Blaue Karte EU
- Niederlassungsbewilligung: Künstler
- Aufenthaltsbewilligung: Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Niederlassungsbewilligung: Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Niederlassungsbewilligung: Forscher
- Aufenthaltsbewilligung - Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT)
- Aufenthaltsbewilligung: mobile ICT
Sonstiges
- Aufenthaltsbewilligung: Student (nur mit Beschäftigungsbewilligung)
- Aufenthaltsbewilligung: Schüler (nur mit Beschäftigungsbewilligung)
- Anzeigebestätigungen (für Au-pairs, Volontärinnen/Volontäre, Ferial- bzw. Berufspraktikantinnen/Ferial- bzw. Berufspraktikanten etc.)
Weiterführende Links
- Arbeitsmarktservice (→ AMS)
- Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (→ AMS)
- Migrationsplattform (→ BMAW, BMI)
Rechtsgrundlage
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft