Ausländische Beschäftigte
Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können eine unselbstständige Beschäftigung (z.B. Arbeitsverhältnis, arbeitnehmerähnliches Verhältnis, Ausbildungsverhältnis) nur unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich ausüben.
Bürgerinnen/Bürger aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen daher keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme. Sie genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Schweizerinnen/Schweizer sind ihnen gleichgestellt und benötigen ebenso keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung.
Unternehmen, können Bürgerinnen/Bürger aus Drittstaaten nur beschäftigen, wenn diese
- über eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die die Beschäftigung durch eine bestimmte Person ermöglicht (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte) verfügen, die die Beschäftigung ermöglicht
- freien Arbeitsmarktzugang (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Daueraufenthalt - EU) haben oder
- eine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung (Beschäftigungsbewilligung) zusätzlich zu ihrer Aufenthaltsbewilligung (z.B. Studierende) oder ihrem Visum (Saisonarbeitskräfte) haben.
Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zum österreichischen Arbeitsmarkt ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).
Achtung
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU (→ oesterreich.gv.at)" eines anderen EU-Mitgliedstaates dürfen sich drei Monate zur Arbeitssuche in Österreich aufhalten.
Folgende Personen und Tätigkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommen:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
- Austauschlehrende sowie Sprachassistentinnen/Sprachassistenten im Rahmen bestimmter zwischenstaatlicher Abkommen
- Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen
- Seelsorgerische Tätigkeiten
- Besatzungsmitglieder in der See- und Binnenschifffahrt
- Besondere Führungskräfte und international anerkannte Forscherinnen/Forscher
- Medienberichterstatterinnen/Medienberichterstatter
- Forscherinnen/Forscher im Sinne der Forschenden-und-Studierenden-Richtlinie (→ EUR-lex)
- Tätigkeiten im Rahmen von EU-Ausbildungs- und EU-Forschungsprogrammen
- Vertriebene, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen
- Ausländerinnen/Ausländer, die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen (z.B. aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten)
- Familienangehörige (→ oesterreich.gv.at) von Österreicherinnen/Österreichern, die zur Niederlassung berechtigt sind
- Personal des Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung
- Lehrpersonal bestimmter internationaler Schulen (Internationale Schule Wien, Amerikanische Internationale Schule in Wien, Danube International School, Graz International and Bilingual School, Linz International School Auhof, Anton-Bruckner-International-School, American International School Salzburg, Vienna Elementary School, Vienna European School, Amadeus International School Vienna, Japanische Internationale Schule in Wien, International School Carinthia, Akademisches Gymnasium Innsbruck, Lauder Business School und Schulen des Lauder Chabad Campus)
- Austauschlehrerinnen/Austauschlehrer sowie Sprachassistentinnen/Sprachassistenten im Rahmen bestimmter zwischenstaatlicher Abkommen
- technisches Personal von Luftverkehrsunternehmen
- Studierende sowie Absolventinnen/Absolventen im Rahmen von bestimmten Austauschprogrammen
- Ausländerinnen/Ausländer, die in Österreich eine Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf, im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf absolviert haben und zur Berufsausübung berechtigt sind
- Fachhochschullehrende
- Militärexpertinnen/Militärexperten
- Personal der Diplomatischen Akademie und der Sicherheitsakademie
- Au-pair-Kräfte mit einer Bestätigung des AMS
- Familienangehörige von Bediensteten Internationaler Einrichtungen oder Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen
- Angehörige von ausländischen Diplomatinnen/Diplomaten unter der Voraussetzung, dass auch den Angehörigen von österreichischen Diplomatinnen/Diplomaten unter den gleichen Voraussetzungen im jeweils anderen Staat eine Beschäftigung erlaubt ist
- Arbeitsurlauberinnen/Arbeitsurlauber (→ oesterreich.gv.at) aus Argentinien, Australien, Chile, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, Chinesisch Taipeh und den Vereinigten Staaten von Amerika zwischen dem 18. und dem 31. Lebensjahr
- Spezialitätenköchinnen/Spezialitätenköche in der gehobenen Gastronomie aus der Volksrepublik China
- Asylwerbende zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten über den Dienstleistungsscheck (→ oesterreich.gv.at)
Bei einer Entsendung nach Österreich setzt ein Unternehmen ohne österreichischen Betriebssitz zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung seine Arbeitskräfte vorübergehend zur Erbringung einer Arbeitsleistung in Österreich ein.
Bei Arbeitskräfteüberlassung (Personalbereitstellung, Personaldienstleistung) nach Österreich stellt ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitskräfte einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung.
Arbeitskräfteüberlassung unterliegt den besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und bedarf einer behördlichen Genehmigung.
Bei der Entsendung und Überlassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten nach Österreich müssen bestimmte Verfahrensschritte berücksichtigt werden.
Unternehmen mit Sitz in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz
Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz haben, müssen die Entsendung oder Überlassung der Arbeitskräfte vor Beginn der Arbeiten der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung melden.
Werden EU-Bürgerinnen/Bürger entsandt, haben diese Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich.
Werden Drittstaatsangehörige entsandt, ist eine EU-Entsendebestätigung erforderlich.
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) können Arbeitskräfte nur entsenden oder überlassen, wenn eine Entsendebewilligung, eine Beschäftigungsbewilligung und/oder eine Überlassungsbewilligung vorliegt.
An Entsendung und Überlassung sind Formalitäten wie Meldepflichten, arbeitsrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen geknüpft.
Weiterführende Links
- Migrationsportal (→ BMAW, BMI, BMEIA)
- Betriebsentsendung und Arbeitskräfteüberlassung (→ BMAW, BMI)
- Entsendeplattform (→ BMAW, BUAK)
- Grenzüberschreitendes Arbeiten in der EU (→ BMAW)
- Leitfäden und Broschüren (→ ÖGK)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft