Staatsangehörige von EU-/EWR-Staaten

Beschäftigung

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen daher keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (sie genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit). Das gilt auch für Arbeitskräfte aus der Schweiz (EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen).

Auch sie begleitende oder ihnen nachziehende

  • Ehe- oder eingetragene Partnerinnen/Partner,
  • eigene Verwandte und Verwandte ihrer Ehe- oder eingetragenen Partnerinnen/Partner in gerader absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind (Kinder, Enkelkinder), und über dieses Alter hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, und
  • eigene Verwandte und Verwandte ihrer Ehe- oder eingetragenen Partnerinnen/Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird (Eltern, Großeltern),

haben – ungeachtet der Staatsangehörigkeit – freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, den sie sich vom Arbeitsmarktservice (AMS) auf Antrag (Formular Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG) bestätigen lassen können.

Achtung

Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Niederlassung in Österreich die Ausstellung einer sogenannten Anmeldebescheinigung bei der jeweils zuständigen österreichischen Fremdenbehörde beantragen.

Informationen zum gemeinschaftlichen Niederlassungsrecht finden sich auf unser Seite zum Aufenthalt in Österreich ( oesterreich.gv.at). Nähere Informationen sind auch auf dem Migrationsportal der österreichischen Bundesregierung zu erlangen.

Formular

Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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