Beschäftigungsbewilligung – besonderer Schutz

Beschäftigungsbewilligungen können generell ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden für Inhaberinnen/Inhaber einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG).

Besonderen Schutz haben

  • Zeuginnen/Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel,
  • Opfer von Gewalt in der Familie oder
  • Personen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet länger als ein Jahr geduldet wurde, weil sie dem Refoulementverbot unterliegen oder aus tatsächlichen, nicht von ihnen zu vertretenden, Gründen nicht abgeschoben werden können.

Hinweis

Minderjährige, die sich in der Obhut von Pflegeeltern oder eines Jugendwohlfahrtsträgers befinden und besonderen Schutz genießen, können sofort eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit freiem Arbeitsmarktzugang erhalten.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft