Wettgebührenabrechnung
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Allgemeine Informationen
Einer Gebühr unterliegen im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht unter das Glücksspielgesetz (GSpG) fallen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmerin/Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG ist. Von diesem Tatbestand umfasst sind insbesondere Wetten auf den Ausgang sportlicher Bewerbe (nicht jedoch Wetten auf den Ausgang aufgezeichneter oder virtueller sportlicher Bewerbe, die Glücksspiele darstellen und den Glücksspielabgaben der §§ 57 ff GSpG unterliegen).
Unternehmerin/Unternehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt. Als Vermittlung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.
Wer zum Abschluss oder zur Vermittlung von Wetten befugt ist, regeln die jeweiligen Landesgesetze (z.B. Steiermärkisches Wettengesetz 2018, LGBl. Nr. 9/2018).
Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, haben besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind.
Das sind insbesondere:
- Die fortlaufende Nummer des Wetttickets
- Datum des Wettabschlusses
- Wettereignis
- Datum des Wettereignisses
- Wetteinsatz
Die Gebühr beträgt 2 Prozent vom Wetteinsatz. Wenn die Einsätze unterschiedlich hoch sind, beträgt die Gebühr 2 Prozent vom höheren Wetteinsatz.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.
Die Wettgebühr ist, auch wenn keine Urkunde über das Rechtsgeschäft Wette errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar an das Finanzamt Österreich zu entrichten, also selbst zu berechnen und abzuführen.
Betroffene Unternehmen
Alle Rechtspersonen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, das sind insbesondere Buchmacherinnen/Buchmacher und Totalisateurinnen/Totalisateure nach den jeweiligen Landesgesetzen.
Fristen
Die Wettgebührenabrechnung ist, sofern dies der/dem zur Gebührenentrichtung Verpflichteten aufgrund ihrer/seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist, elektronisch über FinanzOnline bis zum 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Monats (Fälligkeitstag) dem Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt als Gebührenanzeige entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Ist der/dem zur Gebührenentrichtung Verpflichteten mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetanschluss) die elektronische Übermittlung der Abrechnung nicht zumutbar, ist die Abrechnung mit dem Formular Wettgebührenabrechnung – Geb6 dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag vorzulegen.
Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Zuständige Stelle
Finanzamt Österreich (→ BMF) - Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Verfahrensablauf
Wer erstmalig den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten anbietet, hat dem Finanzamt Österreich die Betriebseröffnung mit formloser Mitteilung innerhalb eines Monats zu melden und um Zuteilung einer Steuernummer zu ersuchen.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Für die Übermittlung der Wettgebührenabrechnung fallen keine Gebühren oder Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- §§ 16, 28, 31 und § 33 Tarifpost 17 Gebührengesetz (GebG)
- § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG)
Zum Formular
- Wettgebührenabrechnung – Geb6
- Erläuterungen zur Selbstberechnung der Gebühr für im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen – Geb6a
- FinanzOnline (→ BMF)
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen