Agrarpolitik-EU – Antrag auf Zahlungen im Rahmen des GAP-Strategieplans – Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik werden flächen- und tierbezogene Förderungen an Landwirtinnen/Landwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sowie sektorspezifische Förderungen oder Zahlungen für Projektmaßnahmen gewährt. Wer flächen- und tierbezogene Förderungen empfängt, muss für die vollständige Gewährung auch bestimmte Anforderungen in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes erfüllen und die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand erhalten (Konditionalität) und es müssen arbeits- und sozialrechtliche Vorgaben im Rahmen der sozialen Konditionalität eingehalten werden.
Im Zuge von Verwaltungskontrollen und Vorortkontrollen wird die Einhaltung der Förderbedingungen überprüft.
Die förderwerbenden Personen unterliegen einer Auskunftspflicht.
Betroffene Unternehmen
Alle Antragstellerinnen/Antragsteller, die einen Förderantrag abgeben.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle zur Überprüfung der Förderbedingungen ist die Agrarmarkt Austria (→ AMA), bei den Konditionalitäts-Anforderungen je nach Anforderungen die Agrarmarkt Austria, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder die Landesregierung.
Verfahrensablauf
Kontrollen werden in der Regel unangekündigt durchgeführt, sie können aber im Einzelfall im Vorhinein angekündigt werden.
Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die für die Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
Weiters sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen und gegebenenfalls zum Nachweis des Verfügungsrechts über die beantragten Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.
Werden anlässlich der Kontrolle zur Dokumentation von Kontrollfeststellungen durch das Kontrollorgan Fotos gemacht, ist dies zu dulden.
Teilt die AMA im Rahmen des Flächenmonitorings mit, dass entsprechende Förderbedingungen nicht eingehalten werden, kann die Antragstellerin/der Antragsteller binnen 14 Tagen mithilfe gleichwertiger Daten deren Einhaltung belegen oder allenfalls Änderungen im Mehrfachantrag vornehmen.
Die maßgeblichen Bewilligungsunterlagen sind im Fall
- von einjährigen flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, und im Fall von mehrjährigen Maßnahmen ab Ende des Vertragszeitraums bzw.
- im Fall von Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen vier Jahre nach Erhalt der Abschlusszahlung, bei investiven Projekten jedoch bis zum Ende der Behalteverpflichtung
aufzubewahren.
Erforderliche Unterlagen
Allfällige Unterlagen, mit denen bestimmte Berechtigungen (z.B. zur Wasserentnahme, Naturschutzbewilligung) belegt werden können.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die Verwaltungskontrollen an.
Zusätzliche Informationen
Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, ist über das Internetserviceportal der Agrarmarkt Austria eAMA (→ AMA) für die einzelnen Betriebe zugänglich.
Rechtsgrundlagen
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Experteninformation
Ausfüllanleitungen und Zusatzinformationen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft