Lobbying- und Interessenvertretungsregister

In das Lobbying- und Interessenvertretungsregister des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) sind einzutragen:

  • Lobbying-Unternehmen und deren Aufgabenbereiche,
  • Unternehmen, die Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten beschäftigen,
  • Selbstverwaltungskörper und
  • Interessenverbände

Das Lobbying- und Interessenvertretungsregister ist in wesentlichen Teilen öffentlich einsehbar.

Register

Der Einstieg in das Lobbying- und Interessenvertretungsregister erfolgt über USP.gv.at. Der Öffentlichkeit steht das Register zur Einsicht auf den Seiten des BMJ zur Verfügung.

Verhaltenspflichten

Lobbying-Unternehmen sind Unternehmen, die Lobbying-Aufträge übernehmen und erfüllen, selbst wenn sie nicht auf Dauer angelegt sind. Vor Beginn ihrer Tätigkeit müssen sie u.a. ihre Grunddaten, die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyistinnen/Lobbyisten in das Register eintragen. Im eingeschränkt zugänglichen Teil des Registers müssen sie für jeden Lobbying-Auftrag auch die Auftraggeberin/der Auftraggeber und der vereinbarte Aufgabenbereich angeben.

Unternehmen, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zweck des unternehmensbezogenen Lobbyings beschäftigen, müssen ebenfalls vor Aufnahme ihrer Tätigkeit u.a. ihre Grunddaten und die für sie tätigen Unternehmenslobbyistinnen/Unternehmenslobbyisten registrieren lassen.

Die Lobbying-Tätigkeiten dürfen erst ab der Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungsregister ausgeübt werden und nur so lange die Eintragung aufrecht ist.

Gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper und auf privatrechtlicher Grundlage handelnde Interessenverbände (z.B. Vereine ( oesterreich.gv.at)) müssen bekanntgeben:

  • Ihre Grunddaten
  • Die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung bzw. eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs
  • Die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreterinnen/Interessenvertreter tätigen Personen (innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr )
  • Die geschätzten Kosten der Interessenvertretung zur Eintragung

Die mit Lobbying oder der Interessenvertretung befassten Personen und Rechtsträger müssen die im Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetzes (LobbyG) definierten Mindeststandards einhalten. Dazu zählt beispielsweise, dass bei jedem erstmaligen Kontakt mit einer Funktionsträgerin/einem Funktionsträger Aufgabe, Identität und spezifische Anliegen offenzulegen sind und dass auf Funktionsträgerinnen/Funktionsträger nicht unlauterer oder unangemessener Druck ausgeübt wird.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz