Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Allgemeine Informationen

Schuldnerinnen/Schuldner müssen binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung steht unter der Kontrolle einer Masseverwalterin/eines Masseverwalters. Es gibt Schuldnerinnen/Schuldnern die Möglichkeit, sich von ihren Restschulden zu befreien und ihr Unternehmen zu sanieren.

Dafür müssen sie neben dem Insolvenzantrag auch die Annahme eines Sanierungsplans beantragen. Im Sanierungsplan steht, mit welcher Quote sie ihre Schulden begleichen werden. Sie müssen mindestens 20 Prozent der Forderungen innerhalb von längstens zwei Jahren bezahlen können.

Die wichtigsten Merkmale des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung sind:

  • Das Gericht bestellt eine Masseverwalterin/einen Masseverwalter, der die Kontrolle über das Vermögen der Schuldnerin/des Schuldners hat und das Unternehmen fortführt.
  • Die Schuldnerin/der Schuldner verliert die Verfügungsmacht über das eigene Vermögen.
  • Das Insolvenzverfahren endet, wenn die Gläubigerinnen/Gläubiger den Sanierungsplan angenommen haben und das Gericht ihn rechtskräftig bestätigt.
  • Wenn die Schuldnerin/der Schuldner den Sanierungsplan erfüllt, ist sie/er von den Restschulden befreit.
  • Das Unternehmen kann erst verwertet werden, wenn der Sanierungsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird.

Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens wird in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Voraussetzung für das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist, dass die Schuldnerin/der Schuldner

  • den Sanierungsplan schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlegt und
  • innerhalb von zwei Jahren mindestens 20 Prozent der Schulden bezahlt werden können.

Nachdem das Gericht das Verfahren eingeleitet hat, muss die Mehrheit der  Gläubigerinnen/Gläubiger dem Sanierungsplan zustimmen. Die Gläubigermehrheit muss insgesamt mehr als die Hälfte der Forderungen innehaben. Es zählen nur die Stimmen der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubigerinnen/Gläubiger.

Fristen

Die Schuldnerin/der Schuldner muss den Insolvenzantrag und den Antrag auf Annahme des Sanierungsplans spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung stellen.

Sollte eine Gläubigerin/ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt haben, wird dieser der Schuldnerin/dem Schuldner zugestellt. Wenn sie/er dem Gericht rechtzeitig einen Sanierungsplan vorlegt, kann dieses noch ein Sanierungsverfahren eröffnen.

Hinweis

Dieses Verfahren kann bereits eingeleitet werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht. Dadurch steigt die Chance, das Unternehmen zu erhalten.

Zuständige Stelle

Das Landesgericht ( BMJ)

Verfahrensablauf

Das Gericht eröffnet das Sanierungsverfahren und bestellt eine Masseverwalterin/einen Masseverwalter. Die Schuldnerin/der Schuldner verliert die Verfügungsmacht über das eigene Vermögen und darf das Unternehmen nicht selbst fortführen.

Die Masseverwalterin/der Masseverwalter

  • prüft für das Gericht, ob der Sanierungsplan erfüllbar ist.
  • übernimmt die Geschäftsführung des Unternehmens.

Wenn die Gläubigerinnen/Gläubiger den Sanierungsplan annehmen und das Gericht in Folge den Sanierungsplan bestätigt, wird das Insolvenzverfahren mit Rechtskraft der Bestätigung automatisch aufgehoben. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter wird des Amtes enthoben und die Schuldnerin/der Schuldner hat wieder volle Verfügungsbefugnis über das eigene Vermögen und kann das Unternehmen selbst weiterführen. Nach Erfüllung des Sanierungsplans ist sie/er außerdem von den Restschulden befreit.

Wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens angenommen wird, kann das Unternehmen verwertet werden. 

Das Verfahren wird zu einem Konkursverfahren (inklusive Bezeichnungsänderung in der Insolvenzdatei im Internet), wenn

  • die Unternehmerin/der Unternehmer den Sanierungsplan zurückzieht,
  • das Gericht den Sanierungsplan zurückweist,
  • die Gläubigerinnen/Gläubigern den Sanierungsplan ablehnen oder
  • die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen.

Tipp

Da die Verfahrensvorschriften sehr komplex sind, empfiehlt es sich, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt ( ÖRAK) zu beauftragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans
  • Sanierungsplan, in dem den Gläubigerinnen/Gläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 20 Prozent der Forderungen zu zahlen.

Zusätzliche Informationen

Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens wird in der Insolvenzdatei im Internet öffentlich bekannt gemacht, auch die Information, ob es sich um ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung handelt.

Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans hat die Schuldnerin/der Schuldner die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch zu erwirken.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 140 bis 168 Insolvenzordnung (IO)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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