Fristen und Fälligkeiten

Steuertermine

Der 15. Tag eines Monats ist der wichtigste Steuertermin für alle Abgaben, wie z.B.:

  • Umsatzsteuervorauszahlungen
  • Lohnabgaben wie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
  • Kammerumlage
  • Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer
  • Kommunalsteuer

Es ist zu beachten, dass die Abgaben in einem unterschiedlichen Rhythmus anfallen. Während die sich für einen bestimmten Monat ergebende Umsatzsteuerzahllast am 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten ist, sind die lohnabhängigen Abgaben bereits am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen.

Dann gibt es noch Vorauszahlungen, speziell jene für Einkommen- und Körperschaftsteuer, die quartalsweise, und zwar spätestens am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind. Über die maßgeblichen Beträge der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer informiert das Finanzamt etwa 1 Monat vor Fälligkeit mit einer Benachrichtigung. Bei den selbstzuberechnenden Abgaben, wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Dienstgeberbeitrag, muss das Unternehmen den jeweiligen Fälligkeitstag von sich aus wahrnehmen, das Finanzamt sendet keine Erinnerung zu.

Hinweis

Abgaben, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder am 24. Dezember fällig werden, sind erst am nächsten Werktag zu entrichten.

Steuerkalender

Der nachstehende "Steuerkalender" gibt einen Überblick hinsichtlich der nach den wichtigsten Abgabenarten gegliederten Zahlungstermine:

Abgabenart Höhe Fälligkeit
Umsatzsteuer 20 Prozent, 10 Prozent oder 13 Prozent vom Entgelt (Nettobetrag) 15. des zweitfolgenden Monats
Einkommensteuer 0 Prozent bis 55 Prozent vom Einkommen 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Körperschaftsteuer

Im Jahr 2023: 24 Prozent vom Einkommen (Gewinn) 
Ab dem Jahr 2024: 23 Prozent vom Einkommen (Gewinn)

15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Lohnsteuer 0 Prozent bis 55 Prozent der Lohnsteuerbemessungsgrundlage (Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung und LSt-Freibeträge) 15. des Folgemonats
Dienstgeberbeitrag

3,9 bzw. 3,71 Prozent der Bruttolohnsumme

15. des Folgemonats
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 0,34 Prozent bis 0,42 Prozent der Bruttolohnsumme 15. des Folgemonats
Kommunalsteuer 3 Prozent der Bemessungsgrundlage 15. des Folgemonats
Kammerumlage 1 Zwischen 0,29 und 0,2552 Prozent der abziehbaren Vorsteuer 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November

1) In den Jahren 2023 und 2024 beträgt der Dienstgeberbeitrag 3,7 Prozent der Beitragsgrundlage, soweit das in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt ist. "Fragen und Antworten zur Senkung der Lohnnebenkosten ( BMAW)" sind auf den Seiten des BMAW verfügbar.

Säumniszuschlag

Wer eine Abgabenschuld nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, muss in der Regel einen Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des Abgabenbetrages bezahlen. Um allfällige Zinsverluste zu vermeiden, verhängt das Finanzamt bei einem länger andauernden Zahlungsverzug bis zu drei Säumniszuschläge.

Der erste Säumniszuschlag beträgt zwei Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Wird eine Abgabenschuld nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag beglichen, tritt die Vollstreckbarkeit des aushaftenden Betrages ein. Der zweite Säumniszuschlag fällt an, wenn die Abgabe drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit immer noch nicht beglichen ist. Wird die Abgabe dann wiederum drei Monate lang nicht getilgt, gelangt der dritte Säumniszuschlag zur Vorschreibung. Der zweite und der dritte Säumniszuschlag betragen jeweils ein Prozent des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Für Landes- und Gemeindeabgaben besteht kein zweiter und dritter Säumniszuschlag.

Bei Banküberweisungen räumt das Finanzamt eine Respirofrist von drei Tagen ein. Das bedeutet, dass bei einer Gutschrift am Konto des Finanzamtes innerhalb dieser drei Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt. In den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Beispiel

Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat April ist am 17. Juni 2024 fällig. Falls der Geldbetrag bis zum 20. Juni 2024 am Finanzamtskonto einlangt, ist die Umsatzsteuer als zeitgerecht entrichtet anzusehen.

Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und die/der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht bezahlt hat. In diese Fünftagesfrist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag, der 24. Dezember und die Respirotage nicht einzurechnen.

Auf Antrag der/des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als sie/ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Mangelt es an einem Verschulden oder hat jemand leicht fahrlässig gehandelt, entschuldigt das Finanzamt dieses Fehlverhalten auf Antrag (dieser ist an keine Frist gebunden). Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn die Umsatzsteuer unter Zugrundelegung einer unrichtigen, aber durchaus vertretbaren Rechtsansicht berechnet wurde.

Hinweis

Es ist möglich, Einkommensteuervorauszahlungen mittels SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten. Dadurch werden die fälligen Beträge immer automatisch fristgerecht abgebucht.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen