MTD – Dokumentationspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste müssen bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Maßnahmen dokumentieren. Sie müssen folgenden Personen auf ihr Verlangen Einsicht in die Dokumentation gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien ermöglichen:
- betroffenen Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten oder
- deren gesetzlichen Vertretung oder
- Personen, die von den betroffenen Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten bevollmächtigt wurden.
Wenn Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation durch diese weitergeführt werden, wenn die Patientin/der Patient oder die Klientin/der Klient oder deren gesetzlichen Vertretung zustimmt.
Betroffene Unternehmen
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
Fristen
Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung müssen die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Zuständige Stelle
- Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde.
- Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte (→ BMJ) zur Überprüfung berufen.
Rechtsgrundlagen
§ 34 MTD-Gesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz