Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Gesundheits- und Krankenpflegeberufe umfassen den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und die Pflegeassistenzberufe. Eine freiberufliche Ausübung der Pflegeassistenzberufe ist gesetzlich nicht vorgesehen, daher wird hier nur der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankgenpflege behandelt.

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Pflegerische Kernkompetenzen

  • Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess
  • Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen
  • Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens
  • Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes
  • Theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation
  • Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen
  • Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention
  • Erstellen von Pflegegutachten
  • Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation
  • Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d
  • Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden
  • Ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement
  • Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz
  • Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen
  • Anwendung komplementärer Pflegemethoden
  • Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement
  • Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege

Kompetenz bei Notfällen

  • Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen
  • Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin/ein Arzt nicht zur Verfügung steht

Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Die eigenverantwortliche Durchführung von bzw. Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen und Tätigkeiten zur Behandlung, Betreuung und Beratung in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen nach ärztlicher Anordnung. Der Umfang der Kompetenzen ergibt sich aus den in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege, in Weiterbildungen und gegebenenfalls im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie.

Nicht delegierbar an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist die eigenverantwortliche Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie, die nicht vom Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. gegebenenfalls vorliegender Höherqualifizierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege erfasst sind oder für deren fachgerechte Durchführung das Vorliegen einer ärztlichen Qualifikation bzw. berufsspezifischen Qualifikation in einem anderen Gesundheitsberuf Voraussetzung ist.

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, Patientinnen/Patienten und Klientinnen/Klienten an jene Berufsangehörigen weiterzuempfehlen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen für eine fachgerechte Behandlung, Betreuung und Beratung qualifiziert sind, bzw. über den weiteren Behandlungspfad zu informieren, sowie nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen weiter zu übertragen und gegebenenfalls die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind.

Darüber hinaus sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie an Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer, die Persönliche Assistenz bzw. an Laien gemäß § 50a Ärztegesetz 1998 weiterzuübertragen.

Verordnung von Medizinprodukten

Verordnung von Medizinprodukten in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen, Verbandsmaterialien, prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte sowie im Bereich des Illeo-, Jejuno-, Colo- und Uro-Stomas.

Verordnung von Arzneimitteln

Verordnung von Arzneimitteln in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege sowie Pflegeinterventionen und -prophylaxen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, Arzneimittel bei unveränderter Patientensituation weiterzuverordnen. Eine Abänderung von ärztlich verordneten Arzneimitteln durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig.

Für die Umsetzung ist eine Verordnung erforderlich. 

Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

Pflegerische Expertise insbesondere bei

  • Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
  • dem Aufnahme- und Entlassungsmanagement,
  • der Gesundheitsberatung,
  • der interprofessionellen Vernetzung,
  • dem Informationstransfer und Wissensmanagement,
  • der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität,
  • der Ersteinschätzung von Spontanpatienten mittels standardisierter Triage- und Einschätzungssysteme,
  • der ethischen Entscheidungsfindung,
  • der Förderung der Gesundheitskompetenz.

Rechtsgrundlagen

§ 14 ff Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Letzte Aktualisierung: 20. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz