MTD – Auskunfts-, Informations- und Rechnungslegungspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Auskunftspflicht
Angehörige der MTD‑Berufe haben den betroffenen Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten oder den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen. Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über diese Maßnahmen zu erteilen. Angehörige der MTD‑Berufe haben Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.
Informations- und Rechnungslegungspflicht
Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige der MTD‑Berufe die zur Behandlung übernommenen Patientinnen/Patienten oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über den geplanten Behandlungsablauf, die Kosten der Behandlung und den beruflichen Versicherungsschut zu informieren.
Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der betroffenen Patientin/dem betroffenen Patienten oder der Klientin/dem Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
Nach erbrachter Leistung hat die/der Angehörige des MTD‑Berufs, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.
Betroffene Unternehmen
Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe
Zuständige Stelle
- Die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüft die zuständige Verwaltungsbehörde.
- Sofern die Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sind die Gerichte (→ BMJ) zur Überprüfung berufen.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz