Adressänderung – Welche Unternehmensadressen gibt es und wo bzw. wie können Unternehmen sie ändern lassen?

Ein Unternehmen kann im Laufe seines Bestehens seinen Standort ändern oder auch ohne physische Standortverlegung gegenüber bestimmten Behörden seine Adresse ändern. Letzteres kann notwendig sein, wenn beispielsweise die Unternehmensleitung an eine andere bestehende Unternehmensadresse verlegt wird oder ein bestimmtes Gewerbe künftig an einem anderen Standort ausgeübt wird. Das Unternehmensserviceportal (USP) bietet auf dieser Seite ausführliche Informationen zu den unterschiedlichen Adresstypen, die ein Unternehmen haben kann, und zu den zuständigen Stellen für die jeweilige Adressänderung:

Zustelladresse

Unternehmen müssen eine Adresse angeben, an der sie für Behörden erreichbar sind. Gleich zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit geben sie den zuständigen Behörden (z.B. Finanzamt, Gewerbebehörde) ihre Zustelladresse bekannt. Bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen gilt auch die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch als Zustelladresse.

Zuständige Stelle für Adressänderung

Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, können ihre Zustelladresse mit der elektronischen Standortverlegung am Unternehmensserviceportal (USP) ändern. Mit der elektronischen Standortverlegung können bis zu drei Behörden gleichzeitig (Gewerbebehörde, Finanzamt und Gemeinde) über die Adressänderung informiert werden.

Im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen können zur Änderung ihrer Zustelladresse ebenfalls das Service "Elektronische Standortverlegung" nutzen. Sie müssen aber zusätzlich noch ihre Zustelladresse im Firmenbuch (= Geschäftsanschrift) ändern lassen.

Gesellschaften müssen ihre neue Zustelladresse den zuständigen Behörden mitteilen und ihre Geschäftsanschrift im Firmenbuch ändern lassen.

Für das Ändern der Geschäftsanschrift im Firmenbuch ist eine vereinfachte Anmeldung von Änderungen im Firmenbuch ‒ also ohne notarielle Beglaubigung ‒ ausreichend.

Hinweis

Seit 1. Jänner 2020 sind Unternehmen verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Hiervon ausgenommen sind nur Unternehmen, die wegen der Nichtüberschreitung der Umsatzgrenze keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen.

Weiterführende Links

Elektronische Zustellung (E-Zustellung) ( WKO)

Rechtsgrundlagen

§ 2 Z 4 Zustellgesetz (ZustG)

Geschäftsanschrift

Die Geschäftsanschrift ist für die Zustellung von gerichtlichen Sendungen maßgeblich. Im Firmenbuch eingetragene Unternehmen müssen ihre Geschäftsanschrift verpflichtend ins Firmenbuch eintragen. Die eingetragene Adresse gilt außerdem als Zustelladresse für alle behördlichen Zustellungen.

Unternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen lediglich eine Zustelladresse für Zustellungen von Behörden haben.

Zuständige Stelle für Adressänderung

Die Geschäftsanschrift muss beim zuständigen Firmenbuchgericht geändert werden:

  • Wenn sich die neue Geschäftsanschrift innerhalb derselben politischen Gemeinde befindet und sich somit der Unternehmenssitz nicht ändert, reicht eine vereinfachte Anmeldung von Änderungen im Firmenbuch aus, d.h. dass diese nicht vom Notar beglaubigt werden muss. Für die vereinfachte Anmeldung von Änderungen im Firmenbuch können Unternehmen das Online-Formular "Firmenbuch – Allgemeine Eingabe" verwenden. Dafür ist eine Authentifizierung mittels ID Austria ( oesterreich.gv.at) notwendig.
  • Wenn die neue Geschäftsanschrift in einer anderen politischen Gemeinde liegt und folglich auch der im Firmenbuch eingetragene Unternehmenssitz verlegt wird, muss das Unternehmen die Änderung des Unternehmenssitzes und die Änderung der Geschäftsanschrift beim Firmenbuch beantragen. Die Unterschrift muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Unterschied zum Unternehmenssitz

Die Geschäftsanschrift unterscheidet sich vom Unternehmenssitz. Im Unterschied zur Geschäftsanschrift ist der Unternehmenssitz in einer politischen Gemeinde bzw. in einer Ortschaft innerhalb einer politischen Gemeinde (z.B. politische Gemeinde Wien), in der die Niederlassung des Unternehmens liegt. Der Unternehmenssitz ist u.a. für die Gerichtszuständigkeit maßgeblich.

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs 1 Z 4 Firmenbuchgesetz (FBG)
  • Vereinfachte Anmeldung von Änderungen im Firmenbuch: § 11 FBG

Unternehmenssitz

Der Unternehmenssitz ist in einer politischen Gemeinde bzw. in einer Ortschaft innerhalb einer politischen Gemeinde (z.B. politische Gemeinde Wien). Durch den Unternehmenssitz wird im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung ein Ort bestimmt, an dem das Unternehmen einen Betrieb hat und sich die Geschäftsleitung befindet bzw. von wo aus die Verwaltung geführt wird. Bei Einzelunternehmen ist der Unternehmenssitz in der Regel der auf Dauer angelegte Ort der Geschäftsleitung.

Der Unternehmenssitz wird im Firmenbuch eingetragen und ist für die örtliche Zuständigkeit von Bedeutung. Beispielsweise ist das zuständige Firmenbuchgericht jenes Gericht, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Unternehmenssitz hat. Auch für die Steuerpflicht spielt der Unternehmenssitz eine Rolle. Unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich sind jene Körperschaften, die ihren Unternehmenssitz im Inland haben.

Unternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, haben keinen Unternehmenssitz. Sie müssen daher nur eine Zustelladresse bekannt geben.

Zuständige Stelle für Adressänderung

Da der Unternehmenssitz im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung geregelt ist, muss für eine Sitzänderung zuerst der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung geändert und notariell beglaubigt werden. Dann ist die Sitzänderung im Firmenbuch anzumelden. Zuständig ist das jeweilige Firmenbuchgericht.

Unterschied zur Geschäftsanschrift

Im Gegensatz zum Unternehmenssitz ist die Geschäftsanschrift eine Adresse, die für die Zustellung maßgeblich ist. Sie muss ebenfalls im Firmenbuch eingetragen werden.

Rechtsgrundlagen

Unternehmensstandort

Der Unternehmensstandort ist jener Standort, an dem der Sitz des Unternehmens im steuerrechtlichen Sinn liegt. Den Sitz des Unternehmens im steuerrechtlichen Sinn haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.

Unternehmensgewinne werden zur Gänze in dem Staat versteuert, in dem der Sitz des Unternehmens liegt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Unternehmen international tätig ist.

Zuständige Stelle für Adressänderung

Das Unternehmen muss eine Änderung des Unternehmensstandortes in erster Linie dem zuständigen Finanzamt bekannt geben. Dies gilt sowohl für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen als auch für nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen.

Die Adressänderung kann in FinanzOnline ( BMF) in der Funktion "Grunddaten" bekanntgegeben werden. Über die Funktion "Grunddaten" (verfügbar im Menü "Weitere Services") können natürliche Personen ihre Wohnsitzadresse und Unternehmen den Unternehmensstandort – auch "Adresse zur Steuernummer" genannt – ändern.

In FinanzOnline kann die Änderung des Unternehmensstandortes auch formlos in den "Sonstigen Anbringen" dem Finanzamt gemeldet werden.

Prinzipiell muss die Adressänderung innerhalb eines Monats ab Verlegung des Unternehmensstandortes dem Finanzamt gemeldet werden. Mit der elektronischen Standortverlegung im Unternehmensserviceportal (USP) können Einzelunternehmen das Finanzamt und gleichzeitig die Gewerbebehörde sowie die Gemeinde unkompliziert über die Adressänderung informieren.

Unterschied zum Gewerbestandort

Während der Unternehmensstandort für die Unternehmensbesteuerung maßgeblich ist, gilt als Gewerbestandort jene bei der Gewerbebehörde eingetragene Adresse, an der ein Gewerbe ausgeübt wird. Zu einem Unternehmensstandort kann es mehrere Gewerbestandorte geben – für jedes betriebene Gewerbe einen. Der Unternehmensstandort kann auch vom Gewerbestandort abweichen.

Rechtsgrundlagen

§ 27 Bundesabgabenordnung (BAO)

Gewerbestandort

Jede gewerbliche Tätigkeit ist standortgebunden. Der Gewerbestandort ist jener Standort, an dem das Gewerbe ausgeübt wird bzw. der Betrieb geleitet wird und an dem sich in der Regel der Verkehr des Gewerbebetriebs mit seinen Kundinnen/Kunden abspielt. Das Gewerbe darf daher nur an dem Standort ausgeübt werden, für den es angemeldet wurde. Anzumelden ( BMAW) ist das jeweilige Gewerbe bei der Gewerbebehörde.

Einzelunternehmen brauchen grundsätzlich für eine Gewerbeanmeldung in Österreich einen Gewerbestandort. Ein inländischer Wohnsitz ist nicht notwendig (Ausnahme: Marktfahrer, Feilbieten im Umherziehen). Der Wohnsitz kann überall im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen. Die Gewerbeanmeldung muss bei Einzelunternehmen den in Aussicht genommenen Gewerbestandort enthalten.

Juristische Personen und Gesellschaften können bei der Gewerbeanmeldung entweder die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch als Gewerbestandort angeben oder einen abweichenden Gewerbestandort wählen.

Eine Gewerbeberechtigung berechtigt aber auch dazu, das Gewerbe in zusätzlichen weiteren Betriebstätten ("Filialen") auszuüben. Die Eröffnung einer Filiale ist bei der für den Standort der weiteren Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien: Magistratisches Bezirksamt) anzuzeigen.

Zuständige Stelle für Adressänderung

Wird der Gewerbestandort oder der Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegt, muss dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde des neuen Standortes angezeigt werden. Gleichzeitig müssen Unternehmen die Gemeinde des alten Standortes über den Wegzug informieren.

Die Verlegung des Gewerbestandortes ist den Gemeinden des alten Standortes und des neuen Standortes binnen eines Monats mitzuteilen.

Die Anzeige der Standortverlegung an die Bezirksverwaltungsbehörde kann grundsätzlich – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die elektronische Meldung an die Gewerbebehörde ist über das GISA-Online-Formular möglich.

Einzelunternehmen können mit der elektronischen Standortverlegung im Unternehmensserviceportal (USP) die Gewerbebehörde und gleichzeitig das Finanzamt sowie die Gemeinde unkompliziert über die Adressänderung informieren.

Mit der Gewerbeausübung am neuen Standort kann erst dann begonnen werden, wenn die Anzeige bei der Gewerbebehörde eingelangt ist.

Dies gilt sowohl für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen als auch für nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen.

Rechtsgrundlagen

§ 46 Gewerbeordnung (GewO)

Letzte Aktualisierung: 4. September 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt