Gütereinsatzerhebung

Allgemeine Informationen

Eine Auskunftspflicht zur Meldung von Gütereinsatzdaten besteht, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird. Die Aufforderung, eine statistische Meldung innerhalb des in der Gütereinsatzstatistik-Verordnung festgelegten Termins abzugeben, kommt über Statistik Austria bzw. das Unternehmensserviceportal.

Die jährlich durchgeführte Erhebung des Gütereinsatzes hat die Erfassung und Darstellung folgender Faktoren zum Inhalt:

  • Grund- und Rohstoffe,
  • sonstiger fertig bezogener Vorprodukte (Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigerzeugnisse),
  • Hilfsstoffe sowie 
  • ausgewählter Betriebsstoffe,

Diese werden innerhalb eines Erhebungsjahres zur Erfüllung des wirtschaftlichen Zwecks der Produktion von Gütern oder der Erbringung von industriellen Dienstleistungen benötigt. Die Erhebung bildet die Basis, um volkswirtschaftliche und umweltrelevante Größen zu errechnen. Sie gibt auch Aufschluss über den branchenspezifischen Güterkreislauf und dient Unternehmen auch als Zusatzinformation für mögliche betriebswirtschaftliche Planungen.

Betroffene Unternehmen

Die Gütereinsatzerhebung umfasst alle rechtlichen Einheiten und Betriebe,  sowie Betriebe im Sinne des § 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bzw. Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben wurden, die schwerpunktmäßig den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2008 zuzuordnen waren. Außerdem muss die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht der Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausgeübt werden.

Im Detail sind bei der Gütereinsatzerhebung folgende statistische Einheiten auskunftspflichtig:

  • Betriebe von Einbetriebsunternehmen und Betriebe gewerblicher Art mit durchschnittlich 20 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
  • Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen mit durchschnittlich 20 und mehr Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
  • alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung neu entstandenen und oben genannten statistischen Beobachtungseinheiten.

Fristen

Die Aufforderung, die Meldung zu erstatten, wird im April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres versendet. Die Meldung an Statistik Austria muss grundsätzlich bis 31. Mai gemacht werden. Wenn die meldepflichtige Einheit den gesetzlichen Einsendetermin wegen innerbetrieblicher Vorkommnisse nicht einhalten kann, sollte sie rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (siehe "zuständige Kontaktstellen") von Statistik Austria Kontakt aufnehmen. Statistik Austria kann der meldepflichtigen Einheit entgegenkommen, soweit es die gesetzlichen Pflichten erlauben.

Zuständige Stelle

Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria)

Verfahrensablauf

  • Statistik Austria fordert alle meldepflichtigen Einheiten im April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres schriftlich auf, ihre statistische Meldung innerhalb eines gesetzlich festgelegten Termins zu erstatten.
  • Für die Abgabe der statistischen Meldung bis zum gesetzlichen Einsendetermin (31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres) steht der Webfragebogen eQuest-Web zur Verfügung. Die meldepflichtigen Einheiten erhalten von Statistik Austria alle erforderlichen Zugangscodes bzw. können diese auch anfordern. Wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung fehlen, übermittelt Statistik Austria auf Anfrage einen konventionellen Papierfragebogen.

Tipp

Wenn die Meldepflicht nicht erfüllt wird, erhält die/der Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung einen RSb-Brief (Rückscheinbrief), in dem sie/er zur Meldung aufgefordert wird. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht gefolgt, muss Statistik Austria den Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft darüber informieren. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.

Erforderliche Unterlagen

Für die statistische Meldung stehen folgende Meldemedien zur Verfügung:

  • Webfragebogen eQuest-Web
  • Papierfragebogen (auf individuelle Bestellung – nur wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung nicht gegeben sind)

Die elektronische Meldung bietet zahlreiche Hilfestellungen für die Erstellung der Statistikmeldung, wie z.B. Volltextsuche, automatische Summenbildungen, Anlage von Favoriten für die Güterlisten, programmgesteuerte Ausblendung von Fragen, die für eine Einheit nicht zutreffend sind.

Erläuterungen zu den Fragebögen, weitere Informationen und Hinweise finden sich auf der Webseite der Statistik Austria.

Wenn Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen/Steuerberater oder zur berufsmäßigen Parteienvertretung (bPV) befugte Personen für ein Unternehmen die Meldung übernehmen, können die erforderlichen Zugangsdaten auf der Webseite von Statistik Austria angefordert werden.

Tipp

Bei Problemen mit dem Webformular hilft der Statistik Austria-Helpdesk weiter. Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei möglichen Rückfragen durch Statistik Austria vorweisen zu können.

Kosten

Es fallen keine Gebühren oder Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Bei allfälligen Fragen zur statistischen Meldung helfen die zuständigen Kontaktstellen ( Statistik Austria) weiter.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Statistik Austria