Ziviltechniker – Sitzverlegung
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Allgemeine Informationen
Die Ziviltechnikerin/der Ziviltechniker muss eine Kanzleisitzverlegung der zuständigen Stelle binnen zwei Wochen anzeigen.
Fristen
Die Verlegung des Sitzes ist innerhalb von zwei Wochen der Kammer der Ziviltechnerinnen/Ziviltechniker anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt
Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs 2 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft