Überbrückungsgeld bis zur Pension
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Überbrückungsgeld
Bauarbeiterinnen/Bauarbeiter, die vom Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) erfasst sind, können unter folgenden Voraussetzungen Überbrückungsgeld beantragen:
- Ab einem Alter von 58 Jahren dürfen Bauarbeiterinnen/Bauarbeiter in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen.
- Im Anschluss an den Bezug des Überbrückungsgeldes haben sie einen Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) oder auf Sonderruhegeld nach Art. X Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG).
- Sie müssen, nachdem sie 40 Jahre alt geworden sind, mindestens 520 Beschäftigungswochen in einem oder mehreren BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnis/-verhältnissen erworben haben.
- Sie müssen, nachdem sie 56 Jahre alt geworden sind, für mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem oder mehreren BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnis/-verhältnissen gestanden sein.
Das Überbrückungsgeld stellt eine einmalige Leistung dar und gebührt derzeit für 18 Monate in der Höhe des Kollektivvertragslohns.
Überbrückungsabgeltung
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen kein Überbrückungsgeld in Anspruch nehmen und weiter in einem BUAG-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten, können eine einmalige Überbrückungsabgeltung in Höhe von 50 Prozent des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes beantragen. Die Inanspruchnahme der Überbrückungsabgeltung ist auf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ab dem Geburtsjahrgang 1957 beschränkt.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die solche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, steht eine Überbrückungsabgeltung in Höhe von 30 Prozent zu.
Auch kann eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der alle Voraussetzungen erfüllt und vor Vollendung des 58. Lebensjahres berufsunfähig wird und dauerhaft Invaliditätspension bezieht, eine Abgeltung in Höhe von 50 Prozent des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes beantragen.
Achtung
Bei einer Verschiebung des Überbrückungsgeldbezuges, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurde (mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des ursprünglichen Bezugszeitraumes), verringert sich die Überbrückungsabgeltung sowohl für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber um jeweils fünf Prozent.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die während des Bezugs von Überbrückungsgeld Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen und nicht sozialversichert sind und das hätten wissen müssen, verlieren ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) kann bereits bezogenes Überbrückungsgeld zurückfordern.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigen und dafür wiederholt bestraft wurden, können ab diesem Zeitpunkt fünf Jahre lang keine Überbrückungsabgeltung beantragen.
Der Bezug von Überbrückungsgeld ist einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gleich gehalten. Die BUAK nimmt für diesen Zeitraum quasi Arbeitgeberfunktion wahr und führt grundsätzlich alle Abgaben inklusive der Dienstnehmerbeiträge ab.
Während des Bezuges von Überbrückungsgeld darf kein Einkommen aus einer anderen (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit erzielt werden, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Überbrückungsgeld kann nicht während des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung oder Urlaubsabfindung bezogen werden sowie bei befristet zuerkannter Invaliditätspension (betrifft nur vor dem Jahr 1964 Geborene), Umschulungsgeld oder Übergangsgeld für die Dauer des Bezugs der Leistungen.
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die Bautätigkeiten verrichten (Baumeister-, Zimmerer-, Dachdeckerbetriebe etc., aber auch Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe im Baubereich). Eine Auflistung aller umfassten Unternehmen findet sich in § 2 BUAG.
Zuständige Stelle
Die Zentralstelle der → BUAK
Verfahrensablauf
Antragstellung Überbrückungsgeld
Das Überbrückungsgeld bzw. die Überbrückungsabgeltung muss bei der BUAK beantragt werden. Der Antrag muss mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges gestellt werden. Die BUAK klärt mit der Pensionsversicherung für den konkreten Fall, ob ein Pensionsantritt nach dem geplanten Bezug des Überbrückungsgeldes möglich ist bzw. ab welchem Zeitpunkt ein solcher zusteht, damit der Beginn des Bezuges entsprechend angepasst werden kann.
Das BUAG-pflichtige Arbeitsverhältnis der Antragstellerin/des Antragstellers endet am Tag vor Beginn des Überbrückungsgeldbezuges durch Kündigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, sofern das Arbeitsverhältnis nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gelöst wird.
Antragstellung Überbrückungsabgeltung
Für die Inanspruchnahme der Überbrückungsabgeltung ist ein gesonderter Antrag binnen zwölf Monaten ab Antritt der Alterspension (Alters-, Schwerarbeits- oder Korridorpension) oder zwölf Monaten nach Bezugsbeginn von Sonderruhegeld der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zu stellen. Bei Antragstellung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber wird der Anspruch auf Überbrückungsabgeltung auch für den jeweils anderen Teil geprüft. Eine Überbrückungsabgeltung wird bei der nächstfolgenden Zuschlagsvorschreibung berücksichtigt.
Verschiebung des Beginns von Überbrückungsgeldbezug
Nach der Zuerkennung des Überbrückungsgeldbezuges besteht die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, welche die Möglichkeit bietet, den Beginn des Überbrückungsgeldbezuges zu verschieben und die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in einem BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnis erlaubt. Für diese Zeit kann später Überbrückungsgeldabgeltung beantragt werden.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss in diesem Fall die BUAK zumindest drei Arbeitstage vor dem ursprünglichen Beginn des Überbrückungsgeldes über die Verschiebung informieren.
Achtung
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung verringert sich die Höhe der Überbrückungsabgeltung für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer um jeweils fünf Prozent.
Die Überbrückungsabgeltung wird der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bei Pensionsantritt ausbezahlt. Zu diesem Zeitpunkt erhält auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ihren/seinen Teil der Überbrückungsabgeltung.
Kosten
Die Finanzierung wird über Zuschläge sichergestellt, die wie die anderen BUAG-Zuschläge von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber geleistet werden. Sie/er hat danach für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungszeiten – ausgenommen Zeiten des Urlaubs – Zuschläge im Winterzeitraum von Dezember bis März in Höhe von 0,4; im Zeitraum April bis November in Höhe des 1,5-fachen des kollektivvertraglichen Stundenlohnes zu entrichten. Nähere Informationen zu Zuschlagsleistungen der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber finden sich auf USP.gv.at.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
§§ 13l bis 13p Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse