Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte zählen zu den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern. Für sie gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmenden. Sie haben beispielsweise Anspruch auf Urlaub, Pflegefreistellung und Abfertigung unter denselben Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmende.

Je nachdem welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmende Anrecht auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld. Sonderzahlungen werden bei der Berechnung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, nicht eingerechnet.

Hinweis

Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben.
Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.

Ein Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert (unabhängig davon, ob dieses eine Kalendermonatsgrenze überschreitet oder innerhalb eines Kalendermonats liegt), unterliegt der Teilversicherung in der Unfallversicherung, wenn das daraus bezogene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Unterschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze nur aufgrund des Beginns und der Beendigung der Beschäftigung im Lauf des Kalendermonats, bei Kurzarbeit sowie aufgrund einer Tätigkeit als Hausbesorgerin/Hausbesorger sind dahin gehend nicht zu berücksichtigen.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt folgende Beträge nicht übersteigt:

Im Jahr

Pro Arbeitstag

Pro Monat

2024 518,44 Euro
2023 500,91 Euro
2022 485,85 Euro
2021 475,86 Euro
2020 460,66 Euro
2019 446,81 Euro
2018 438,05 Euro
2017 425,70 Euro
2016 31,92 Euro 415,72 Euro
2015 31,17 Euro 405,98 Euro
2014 30,35 Euro 395,31 Euro
2013 29,70 Euro 386,80 Euro
2012 28,89 Euro 376,26 Euro
2011 28,72 Euro 374,02 Euro
2010 28,13 Euro 366,33 Euro
2009 27,47 Euro 357,74 Euro

Verpflichtende Unfallversicherung

Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert. Arbeitgebende haben geringfügig Beschäftigte beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Kranken- und Pensionsversicherung

Geringfügig Beschäftigten wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Den Antrag auf diese Selbstversicherung müssen die geringfügig Beschäftigten beim zuständigen Krankenversicherungsträger selbst stellen. Sie müssen den begünstigten Beitrag in Höhe von 73,20 Euro (Wert für 2024) monatlich einzahlen.

Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, wobei in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von
518,44 Euro für das Jahr 2024 überschritten wird, ist auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Somit entsteht für die geringfügig Beschäftigten in diesem Fall Anspruch auf Leistungen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Geringfügige Einkommen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung beitragspflichtig, wenn daneben ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht.

Weiterführender Link

Geringfügigkeit ( ÖGK)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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