Mitteilung nach § 109a EStG 1988
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unternehmerinnen/Unternehmer und Körperschaften müssen für Auszahlungen für folgende selbstständig erbrachte Leistungen dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch oder mit dem Formular E109a übermitteln:
- Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen
- Leistungen als Bausparkassenvertreterin/Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreterin/Versicherungsvertreter
- Leistungen als Stiftungsvorstand
- Leistungen als Vortragende/Vortragender, Lehrende/Lehrender und Unterrichtende/Unterrichtender
- Leistungen als Kolporteurin/Kolporteur und Zeitungszustellerin/Zeitungszusteller
- Leistungen als Privatgeschäftsvermittlerin/Privatgeschäftsvermittler
- Leistungen als Funktionärin/Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt
- Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG oder § 1 Abs 6 B-KUVG unterliegen
Mitzuteilen sind folgende Daten:
- Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer
- Art der erbrachten Leistung
- Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
- Entgelt (einschließlich Sachbezüge und Kostenersätze) und gegebenenfalls Umsatzsteuer
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die an natürliche Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z.B. Offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften, auf selbständiger Basis, also nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, für bestimmte Tätigkeiten Vergütungen bezahlen.
Fristen
Die Mitteilung für die Daten des Vorjahres muss im Wege der automationsgestützten Datenübertragung bis zum letzten Tag des Monats Februar, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes E109a bis Ende Jänner des Folgejahres erfolgen.
Zuständige Stelle
Das Finanzamt, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer der/des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
- Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.
- Die Ausstellerin/der Aussteller einer Mitteilung an das Finanzamt muss der Betroffenen/dem Betroffenen (Leistungserbringerin/Leistungserbringer) eine Ausfertigung aushändigen.
Rechtsgrundlagen
- § 109a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG
Experteninformation
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen