Bescheinigung Kapitalerträge
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Zum Abzug von Kapitalertragsteuer (KESt) Verpflichtete müssen der Empfängerin/dem Empfänger der Kapitalerträge zwei Bescheinigungen über den vorgenommenen Abzug ausstellen.
1. Bescheinigung über den Kapitalertragsteuerabzug
Diese Bescheinigung muss folgende Informationen enthalten:
- Höhe der Kapitalerträge,
- Höhe des Steuerbetrages,
- Zahlungstag,
- Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind und
- Finanzamt (→ BMF), an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist.
Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG und der darauf entfallende Steuerbetrag (inländische Zinsen und darauf entfallende "Ausländer-KESt") sind gesondert auszuweisen.
Die Pflicht zur Ausstellung dieser Bescheinigung kann allerdings entfallen, wenn die zum Abzug Verpflichtete/der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge und den Steuerabzug auf ihre/seine Rechnung über ein Kreditinstitut abwickelt und dieses eine gleichartige Bescheinigung ausstellt.
2. Bescheinigung über den Verlustausgleich (ab 2025 Steuerreporting)
In dieser Bescheinigung müssen für jedes Depot gesondert die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach Früchten, Substanz und Derivaten, sowie allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft angegeben werden (letztmalig für Einkünfte, die im Kalenderjahr 2024 zugeflossen sind). Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs zu berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.
Für Einkünfte, die ab dem Kalenderjahr 2025 zufließen, ist von den Abzugsverpflichteten nunmehr auf Verlangen unbeschränkt Steuerpflichtiger ein umfassendes Steuerreporting zu erstellen. Die verpflichtende Übermittlung der bisherigen „Verlustausgleichsbescheinigung“ entfällt. Die auf Grundlage von § 96 Abs. 5 EStG 1988 ergangene Steuerreportingverordnung (BGBl. II 213/2024) legt dabei die genaue Darstellung, den Umfang und die Art der Übermittlung dieses Steuerreportings fest. Das Steuerreporting enthält sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen einschließlich solcher, für die kein Verlustausgleich vorgenommen wurde (zB Zinsen aus Bankeinlagen, Einkünfte auf Gemeinschaftsdepots). Steuerreportings sind gemäß § 1 Abs. 1 Steuerreportingverordnung – anders als bisher die Verlustausgleichsbescheinigungen – von sämtlichen KESt-Abzugsverpflichteten auszustellen (zB auch von inländischen Emittenten von Forderungswertpapieren). Ausgenommen sind jedoch inländische ausschüttende Gesellschaften, die die Kapitalertragsteuer unmittelbar einbehalten. Werden inländische Dividenden über ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ausbezahlt, erfolgt eine Aufnahme dieser Einkünfte im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stelle.
Betroffene Unternehmen
Sämtliche Unternehmen, die kapitalertragsteuerpflichtige Erträge gewähren.
Fristen
Gemäß § 1 Abs. 3 Steuerreportingverordnung sind Steuerreportings dem Steuerpflichtigen immer spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zur Verfügung zu stellen (die ersten Steuerreportings sind bis zum März 2026 auszustellen und können für die Veranlagung 2025 herangezogen werden).
Auf Verlangen des Steuerpflichtigen kann darüber hinaus eine Ausstellung der Steuerreportings immer für die vergangenen fünf Kalenderjahre erfolgen (jedoch frühestens für das Jahr 2025). Erfolgen durch nachträgliche Korrekturen Änderungen im Steuerreporting, sind diese ebenfalls in den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.
Rechtsgrundlagen
- Bescheinigung über den Kapitalertragsteuerabzug: § 96 Abs 4 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Bescheinigung über den Verlustausgleich: § 96 Abs 4 Z 2 EStG
- Steuerreportung: § 96 Abs 5 EStG und Steuerreportungverordnung (BGBl. II 213/2024)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen bei beschränkter Steuerpflicht: § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG
- Verlustausgleich: § 93 Abs 6 EStG
Experteninformation
Einkommensteuerrichtlinien Rz 7706c und Rz 7751a ff
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen