Kapitalertragsteuer-Anmeldung

Allgemeine Informationen

Für bestimmte Kapitalerträge wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer – KESt). Zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete müssen innerhalb bestimmter Fristen beim Finanzamt eine Anmeldung der einbehaltenen Beträge einreichen sowie diese Beträge abführen.

Die Besteuerung erfolgt je nach Art der Einkünfte entweder mit einem besonderen Steuersatz von 25 Prozent (für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) oder einem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent (sämtliche sonstige Kapitaleinkünfte).

Betroffene Unternehmen

Zum Abzug der Kapitalertragsteuer sind – vereinfacht – folgende Unternehmen verpflichtet:

  • Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (insbesondere Gewinnausschüttungen, Zinsen), einschließlich Erträgen aus einem (Immobilien-)Investmentfonds :
    • Der inländische Schuldner der Kapitalerträge bei Gewinnausschüttungen, Privatstiftungszuwendungen und Zinsen aus Geldeinlagen und Forderungen bei Kreditinstituten
    • Die inländische auszahlende Stelle (kuponauszahlendes Kreditinstitut, inländischer Emittent, Zweigstelle eines Wertpapier-Dienstleisters mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, Dritter, der Kapitalerträge auszahlt) in allen anderen Fällen (z.B. Anleihezinsen, Gewinnausschüttungen ausländischer Körperschaften)
  • Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten:
    • Die inländische depotführende Stelle (inländisches Kreditinstitut, Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts, Zweigstelle eines Wertpapier-Dienstleisters mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat)
    • Die inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt, es sich bei der depotführenden Stelle um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt und die auszahlende Stelle in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Realisierung abwickelt und die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt
  • Bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten:
    • Die inländische auszahlende Stelle oder eine Wertpapierfirma, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters, eines E-Geldinstitutes oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedient. Dies gilt auch im Falle einer/eines ausländischen mit einer inländischen vergleichbaren auszahlenden Stelle oder einer Wertpapierfirma bzw. eines Zahlungsdienstleisters, sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen dem zuständigen Finanzamt nachweist.
  • Bei Einkünften aus Kryptowährungen:
    • Der inländische Schuldner der Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte; wenn kein inländischer Schuldner vorliegt, der inländische Dienstleister (Dienstleister, die Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen oder, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten), der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
    • Der inländische Dienstleister bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen.

Hinweis

Da die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Körperschaften mit 23 Prozent Körperschaftsteuer besteuert werden, kann der Abzugsverpflichtete bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen aus Vereinfachungsgründen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (statt 27,5 Prozent) einbehalten, wenn der Schuldner eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs 1 KStG ist. Sollte dennoch Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 Prozent einbehalten worden sein, besteht für die Körperschaft die Möglichkeit zur Ausübung der Regelbesteuerungsoption, um eine Veranlagung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte zum Körperschaftsteuer-Tarif zu erwirken.

Die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Kreditinstitute haben zudem beim Kapitalertragsteuerabzug einen laufenden Verlustausgleich für alle vom jeweiligen Kreditinstitut verwalteten Depots der/des Steuerpflichtigen durchzuführen. Der Verlustausgleich unterliegt dabei bestimmten Einschränkungen.

Fristen

Die Kapitalertragsteuer muss innerhalb folgender Zeiträume abgeführt werden:

  • Bei Kapitalerträgen wie beispielsweise bei Dividenden, Gewinnanteilen aus GmbH-Beteiligungen, Bezügen aus Genussrechten, Stiftungszuwendungen muss die/der zum Abzug Verpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abführen.
  • Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, die einem besonderen Steuersatz von 25 Prozent unterliegen, muss die/der zum Abzug Verpflichtete am 15. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung entrichten.
  • Bei Zinsen, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG unterliegen ("Ausländer-KESt"), muss die/der zum Abzug Verpflichtete die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge spätestens am 15. Februar des Folgejahres entrichten.
  • Bei anderen Einkünften aus der Überlassung von Kapital (insbesondere Anleihezinsen) sowie Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (Substanzgewinnen) und Derivaten muss die/der zum Abzug Verpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abführen.
  • Bei Einkünften aus Kryptowährungen hat die/der zum Abzug Verpflichtete die einbehaltene Steuer bis spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres abzuführen.

Zuständige Stelle

Die Kapitalertragsteuer muss an das Finanzamt ( BMF) der/des zum Abzug Verpflichteten abgeführt werden.

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

Für die Einreichung der Anmeldung fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

  • Körperschaftsteuerpflicht: § 1 Abs 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
  • Regelbesteuerungsoption: § 27a Abs 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Einschränkungen beim Verlustausgleich:
    • § 27 Abs 8 EStG
    • § 93 Abs 6 EStG
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen bei beschränkter Steuerpflicht: § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG
  • §§ 94, 9596 EStG

Experteninformation

Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7701 ff

Zum Formular

Seit 1. Jänner 2013 sind Kapitalertragsteuer-Anmeldungen über FinanzOnline ( BMF) durchzuführen.

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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Bundesministerium für Finanzen