Steuerabsetzbeträge
Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab dem Jahr 2023 jährlich die Steuerabsetzbeträge (der Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag sowie die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.
Für das Kalenderjahr 2025 wurden die aufgezählten Absetzbeträge samt Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung um die volle Inflationsrate von 5,0 Prozent erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird ebenso wie die Familienbeihilfe jährlich gemäß § 108f ASVG um die volle Inflationsrate angepasst.
Steuerabsetzbeträge | |
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Verkehrsabsetzbetrag | 487 Euro/Jahr im Jahr 2025 (im Jahr 2024: 463 Euro/Jahr)1) |
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (mit Einschleifregelung) |
790 Euro/Jahr im Jahr 2025 (752 Euro/Jahr im Jahr 2024)1) |
Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen) |
1.002 Euro/Jahr im Jahr 2025 (954 Euro/Jahr im Jahr 2024) |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag2) (mit Einschleifregelung) |
1.476 Euro/Jahr im Jahr 2025 (1.405 Euro/Jahr im Jahr 2024) |
Familienbonus Plus pro minderjährigem Kind4) | 2.000,16 Euro/Jahr ab dem Jahr 2022 (2019 bis 2021: 1.500 Euro/Jahr) |
Familienbonus Plus pro volljährigem Kind4) | 700,08 Euro/Jahr ab dem Jahr 2024 (2022 bis 2023: 650,16 Euro/Jahr; 2019 bis 2021: 500,16 Euro/Jahr) |
Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind4) | 601 Euro/Jahr im Jahr 2025 (im Jahr 2024: 572 Euro/Jahr) |
Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern3)4) | 813 Euro/Jahr im Jahr 2025 (im Jahr 2024: 774 Euro/Jahr) |
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind4) | 601 Euro/Jahr im Jahr 2025 (im Jahr 2024: 572 Euro/Jahr) |
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern3)4) | 813 Euro/Jahr im Jahr 2025 (im Jahr 2024: 774 Euro/Jahr) |
Kinderabsetzbetrag4) | 70,90 Euro/Monat und Kind im Jahr 2025 (im Jahr 2024: 67,80 Euro/Monat und Kind) |
Unterhaltsabsetzbetrag4) |
37 Euro bis 73 Euro/Monat und Kind im Jahr 2025 (im Jahr 2024: 35 bis 69 Euro/Monat und Kind) |
Kindermehrbetrag pro Kind4) | 700 Euro/Jahr ab dem Jahr 2024 (550 Euro/Jahr in den Jahren 2022 und 2023; 250 Euro/Jahr von 2019 bis 2021) |
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht) | 2 Euro pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
- Mit dem Verkehrsabsetzbetrag besteht ein einheitlicher Absetzbetrag für alle Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, unabhängig von der Lohnsteuerpflicht oder der Grenzgängereigenschaft. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 838 Euro (im Jahr 2024: 798 Euro), wenn das Einkommen 14.812 Euro (im Jahr 2024: 14.106 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14.812 und 15.782 Euro (im Jahr 2024: 14.106 und 15.030 Euro) gleichmäßig einschleifend auf 487 Euro (im Jahr 2024: 463 Euro). In der Veranlagung 2025 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 790 Euro (im Jahr 2024: 752 Euro) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 19.424 Euro (im Jahr 2024: 18.499 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich in der Veranlagung 2025 zwischen Einkommen von 19.424 und 29.743 Euro (im Jahr 2024: 18.499 und 28.326 Euro) gleichmäßig einschleifend auf null (Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung).
- Wenn Pensionseinkünfte höchstens 24.196 Euro/Jahr (im Jahr 2024: 20.967 Euro/Jahr), Ehepartnereinkünfte höchstens 2.545 Euro/Jahr (im Jahr 2024: 2.315 Euro/Jahr) und kein Alleinverdienerabsetzbetrag.
- Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 268 Euro (im Jahr 2024: 255 Euro) für jedes weitere Kind.
- Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Die Indexierung wurde dementsprechend rückwirkend aufgehoben (weitere Informationen finden Sie unter "Fragen und Antworten zur Indexierung der steuerlichen Absetzbeträge (→ BMF)").
Achtung
Von den Steuerabsetzbeträgen, die von der Tarifsteuer abgezogen werden und sich daher grundsätzlich in voller Höhe steuermindernd auswirken, sind die Steuerfreibeträge zu unterscheiden, die von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden und damit das zu versteuernde Einkommen mindern. Sie wirken sich nur in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes aus.
Weiterführende Links
- Steuerbuch (→ BMF)
- Steuertarif und Steuerabsetzbeträge (→ BMF)
- Steuerabsetzbeträge im Detail (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
Festsetzung des Anpassungsfaktors: § 108f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen