Ergänzende Anmeldung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wirtschaftsbeteiligte, denen die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen oder die Anschreibung der Waren in den Aufzeichnungen bewilligt wurde, sind verpflichtet, eine ergänzende Anmeldung nachzureichen. Diese ergänzende Anmeldung muss im Informatikverfahren (e-zoll) abgegeben werden.
Betroffene Unternehmen
Alle Wirtschaftsbeteiligten, denen die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen oder die Anschreibung der Waren in den Aufzeichnungen bewilligt wurde
Voraussetzungen
Vorliegen einer Bewilligung für
- das vereinfachte Anmeldeverfahren oder
- das Anschreibeverfahren
Fristen
Ergänzende Anmeldungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung bzw. nach erfolgter Anschreibung in den Aufzeichnungen zu übermitteln. Im Falle von fehlenden Unterlagen zur vereinfachten Zollanmeldung können längere Fristen von bis zu 120 Tagen gewährt werden.
Zuständige Stelle
Die Abgabe der ergänzenden Anmeldung erfolgt zentral im e-zoll System und wird der für den Warenort zuständigen Zollstelle zugewiesen. Für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens ist jedoch die Überwachungszollstelle (= bewilligungserteilende Zollstelle) zuständig.
Verfahrensablauf
Die ergänzende Anmeldung wird zentral im e-zoll System abgegeben.
Für jede vereinfachte Zollanmeldung bzw. für jede Anschreibung in den Aufzeichnungen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die ergänzende Zollanmeldung nachzureichen, die alle Angaben, wie diese für eine vollständige Zollanmeldung vorgesehen sind, enthalten muss.
Erforderliche Unterlagen
Die für die betreffende Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen sind der Zollstelle zur Verfügung zu halten.
Abhängig vom beantragten Zollverfahren sind unterschiedliche Unterlagen vorgesehen; in der Regel ist eine Rechnung zur Ermittlung des Warenwerts und gegebenenfalls ein Präferenznachweis für das Anwenden eines ermäßigten oder auf Null reduzierten Abgabensatzes notwendig.
Kosten
Für die Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung bzw. der Anschreibung in den Aufzeichnungen sowie für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung sind der Zollbehörde keine Kosten zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
Informatikverfahren
- Artikel 6 Zollkodex (A1) (UZK)
- §§ 36, 37 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
Vereinfachtes Anmeldeverfahren
- Artikel 166 bis 167 Zollkodex (A2) (ZK)
- Artikel 145 bis 147 Delegierte Verordnung zum Zollkodex (UZK-DA)
- Artikel 223 bis 225 Durchführungsverordnung zum Zollkodex (UZK-IA)
Anschreibeverfahren
- Artikel 182 Zollkodex (ZK)
- Artikel 150 Delegierte Verordnung zum Zollkodex (UZK-DA)
- Artikel 233 bis 236 Durchführungsverordnung zum Zollkodex (UZK-IA)
Bestimmungen für alle Zollanmeldungen
- Artikel 162 bis 163, 170 bis 174 Zollkodex (ZK)
- Artikel 148 Delegierte Verordnung zum Zollkodex (UZK-DA)
- Artikel 222, 226 bis 227 Durchführungsverordnung zum Zollkodex (UZK-IA)
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