Einstellen von Personal

Unternehmerinnen/Unternehmer gehen mit Arbeitskräften ein Dienstverhältnis ein, wenn sie sie einstellen.
Dabei ist von der Stellenausschreibung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Wenn eine geeignete Person gefunden wurde, muss ein Dienstvertrag abgeschlossen und ggf. ein Dienstzettel ausgestellt werden. Bevor die Person zu arbeiten beginnt, muss die Dienstgeberin/der Dienstgeber sie bei der Sozialversicherung anmelden.

Bei ausländischen Beschäftigten ist darauf zu achten, ob und welchen Zugang zum Arbeitsmarkt sie haben:

  • Bürgerinnen/Bürger aus den EU-Mitgliedstaaten und den drei übrigen EWR-Staaten, Island, Norwegen und Liechtenstein, haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und benötigen keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, um zu arbeiten (sie genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit). Schweizerinnen/Schweizer sind ihnen gleichgestellt und benötigen ebenso keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung.
  • Dagegen dürfen Personen aus Drittstaaten eine unselbstständige Beschäftigung (z.B. im Rahmen eines Dienstverhältnisses, dienstnehmerähnlichen Verhältnisses, Ausbildungsverhältnisses) in Österreich nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben.

Tipp

Neben privaten Jobplattformen ( oesterreich.gv.at) unterstützen folgende Stellen bei der Personalsuche:

  • Regionale Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS)
  • Onlinejobbörse: E-Job-Room ( AMS)
  • Für die Suche qualifizierter Arbeitskräfte aus dem gesamten EWR gibt es das Netzwerk der Europäischen Arbeitsverwaltungen, EURES ( EK). Es bietet Zugang zu ungefähr 950.000 registrierten Jobsuchenden bzw. deren Lebensläufen. Die Angebote von EURES können auch in allen regionalen Geschäftsstellen des AMS eingeholt werden.

In Stellenausschreibungen darf niemand aufgrund des Geschlechts, Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Orientierung benachteiligt werden. Daher müssen

  • Unternehmerinnen/Unternehmer,
  • private Arbeitsvermittelnde und
  • das Arbeitsmarktservice (AMS)

Stellenausschreibungen

  • geschlechtsneutral und
  • diskriminierungsfrei formulieren.

Sie müssen auch das kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Mindestentgelt und gegebenenfalls eine Bereitschaft zur Überzahlung angeben. In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss ein Entgelt als Verhandlungsbasis für eine Gehaltsverhandlung angegeben werden.

Es ist möglich, dass eins (oder mehrere) der oben genannten Merkmale eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit überhaupt erbracht werden kann. Wenn es sich um eine angemessene Anforderung handelt und der Zweck nicht gegen das Gesetz verstößt, ist es in solchen Ausnahmefällen erlaubt, in einer Stellenausschreibung eins (oder mehrere) der genannten Merkmale als Voraussetzung zu nennen.
Beispiel für eine erlaubte Ausschreibung: Ein Unternehmen, das Umstandsmode verkauft, sucht weibliche Fotomodelle im Alter zwischen 30 und 40 Jahren.
Beispiel für eine verbotene Ausschreibung: Ein Unternehmen sucht LKW-Fahrerinnen mit perfekten Deutschkenntnissen.

Diese Anforderungen gelten für öffentliche Ausschreibungen und solche innerhalb eines Unternehmens. Sie gelten allerdings nicht für dienstnehmerähnliche Personen und hohe Führungspositionen (z.B. Geschäftsführung). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen (→ oesterreich.gv.at).

Unternehmerinnen/Unternehmer müssen Personen, die sie beschäftigen (Voll- und Teilversicherte), vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmelden und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch wieder abmelden.
Außerdem sind Änderungsmeldungen zu erstatten.

Wer Meldungen zur Sozialversicherung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, begeht einen Meldeverstoß. Es können Zuschläge bzw. eine Verwaltungsstrafe anfallen.

Der Sozialversicherungsbeitrag umfasst die Beiträge an die Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung etc. Er wird in der Regel zwischen Dienstnehmerin/Dienstnehmer und Dienstgeberin/Dienstgeber zu unterschiedlichen Prozentsätzen aufgeteilt. Der DG-Anteil für Sozialversicherungsbeiträge beläuft sich auf ca. 23 Prozent für Angestellte im Jahr 2023 (der DG-Anteil in Summe, inklusive Beitrag zur BMV, FLAF und Kommunalsteuer, auf ca. 30 Prozent im Jahr 2023).

Ein Dienstvertrag (auch Arbeitsvertrag genannt) begründet das Dienstverhältnis zwischen der dienstgebenden Person, z.B. der Kaffeehausbetreiberin, und der dienstnehmenden Person, z.B. der Kellnerin. Dienstverträge sind prinzipiell formfrei. Sie können schriftlich, mündlich oder auch über eine sogenannte schlüssige Handlung (Erbringung von Dienstleistungen) abgeschlossen werden.

Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen (mit oder ohne dem rechtlichen Status der Begünstigteneigenschaft) einstellen möchten, können vom NEBA-Betriebsservice ( SMS) des Sozialministeriumservice und der Arbeits- bzw. technischen Assistenz beraten und unterstützt werden.

Sie können außerdem verschiedene Förderungen des SMS und des AMS (z.B. Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmende) erhalten.

Im Dienstverhältnis sind unter anderem besondere Schutzbestimmungen, Beschäftigungspflichten oder Diskriminierungsverbote einzuhalten. Die Arbeitsinspektion kontrolliert etwa, ob ein Arbeitsplatz behindertengerecht ist. Bei Verstößen kann es zu Schadenersatzklagen oder Klagen auf Beseitigung eines diskriminierenden Zustands kommen.

Begünstigte behinderte Personen, die Unternehmerinnen/Unternehmer sind, können bestimmte Förderungen erhalten, etwa eine Startförderung für Selbstständige.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • USP-Redaktion
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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